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RECHTS-Frage: Wer zahlt den Anwalt?

Gabriele Francke von der Verbraucherzentrale Berlin antwortet

Ich hatte im Dezember 2003 Wohnungsbaugenossenschaftsanteile gekauft. Im Juni 2009 war in der Zeitung vor der Insolvenz der Genossenschaft gewarnt worden. Ich ging deshalb zum Anwalt und ließ mich beraten. Ich bin rechtsschutzversichert. Allerdings habe ich 2008 den Versicherer gewechselt. Nun streite ich mit den Versicherungen, weil keine der beiden zahlen will. Was soll ich tun?

Wer sich anwaltlich beraten lässt, muss gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Kosten dafür tragen. Für die Erstberatung gibt es für Verbraucher eine Begrenzung der Kosten auf 190 Euro. Hierbei handelt es sich aber nur um die reine Rechtsberatung. Weitere Tätigkeiten wären anschließend gebührenpflichtig.

Um die Kosten für Rechtsstreitigkeiten abzusichern, gibt es Rechtsschutzversicherungen. Aber eine solche Versicherung deckt nicht alle gewünschten Risiken, sondern nur das, was in den Versicherungsbedingungen oder zusätzlichen Klauseln eindeutig geregelt ist. Die Rechtsschutzversicherung dient dazu, dass der Versicherte seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und trägt auch die dafür erforderlichen Kosten. In der Regel sind dies Anwalts- und Gerichtskosten.

In den Versicherungsbedingungen gibt es aber auch Fälle, die nur auf Beratungsrechtschutz begrenzt sind – nämlich familien- und erbrechtliche Angelegenheiten. Wer in solchen Fällen anschließend einen Prozess führen muss, hat die Kosten selbst zu tragen.

Der Versicherungsschutz ist für die Dauer des Vertrages, also der Vertragslaufzeit, begrenzt. Wie es mit Beginn der Versicherung teilweise Wartefristen für die Kostenübernahme für alte Fälle vor Versicherungsbeginn gibt, kennt die Rechtsschutzversicherung auch die sogenannte Nachhaftung. Diese ist in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich genannt und beträgt bei Altverträgen (ARB 75) zwei Jahre, bei Neuverträgen sogar drei Jahre. Es bedeutet im Kern, dass für Rechtsstreitigkeiten, die im Laufe der früheren Versicherung entstanden sind, auch nach dem Wechsel zu einem anderen Versicherungsunternehmen noch Rechtschutz für den „Altfall“ besteht.

Insoweit käme im vorliegenden Fall auch eine Nachhaftung der ersten Versicherung in Betracht, wenn während deren Laufzeit Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Vermögenslage (Insolvenz-Drohung) bei dem Anlageunternehmen zu Rechtsberatungsbedarf für weitere gerichtliche Maßnahmen geführt hätte. Daneben wäre in Ihrem Fall aber auch eine Kostenübernahme durch die neue Versicherung möglich. Die Ursache für die jetzt vorhandene Streitigkeit ist zwar 2003 durch Kauf der Wohnungsbauanteile gesetzt worden, aber bis zu den Medienberichten im Jahr 2009 gab es weder Grund noch Anlass für Sie, zum Anwalt zu gehen. Sie sollten daher die Deckungszusage bei beiden Versicherungen geltend machen. Es dürfte dann gegebenenfalls zu einer Kostenteilung hinter den Kulissen kommen.

an Gabriele Francke

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