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Rechts-Frage: Wie rette ich mein Arbeitszimmer?

Viele Verbraucher haben zu Hause ein Arbeitszimmer. Die Kosten dafür bei der Steuerabzusetzen ist jedoch nicht so einfach. Wolfgang Wawro ist Steuerberater und erläutert, warum.

Ich habe gehört, dass man selbst ein Kaminzimmer als Arbeitszimmer absetzen kann. Ich bin Versicherungsvertreter und arbeite viel von zu Hause. Das Finanzamt erkennt bei mir aber kein Arbeitszimmer an. Kann ich damit rechnen, dass die Rechtsprechung jetzt etwas lockerer wird?

Nicht wegen eines Kamins, aber vielleicht aus Gründen einer Verfassungswidrigkeit. Seit 2007 ist die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer durch das Gesetz erheblich eingeschränkt. Solche Kosten sind nur absetzbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.

Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge erfasst die Bestimmung einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Der Nutzung entsprechend ist das Zimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt. Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, wie etwa ein Kaminzimmer, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten gemäß Paragraf 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar, so hat der BFH mit Urteil vom 26. März 2009 entschieden. Aber die Beweislast trägt der Steuerbürger. Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. Die Kaminzimmer-Entscheidung betrifft das Jahr 2003 und kann nicht direkt zur Beurteilung der derzeitigen Rechtslage – ab 2007 – herangezogen werden.

Aber es gibt doch Hoffnungsschimmer, denn bereits im Mai 2009 legte das Finanzgericht Münster einen Fall dem Bundesverfassungsgericht vor, weil die derzeitige Rechtslage teilweise verfassungswidrig scheine. Deshalb ergehen jetzt die Steuerbescheide mit einem diesbezüglichen Vorläufigkeitsvermerk, der zu Vermeidung von Massen-Einspruchsverfahren führen soll.

Nun gibt es noch eins drauf: Mit Beschluss vom 25. August 2009 sieht es auch der BFH als zweifelhaft an, ob die krassen Einschränkungen ab 2007 verfassungsgemäß sind. Aber Achtung: Der Beschluss in einem Aussetzungsverfahren hat nur vorläufigen Charakter, denn ein detailliert geprüftes Urteil steht vom BFH noch aus. Das bedeutet, weiterhin abzuwarten, denn das Verfassungsgericht ist meist nicht sehr schnell mit seiner Rechtsfindung. Immerhin schützt der Vorläufigkeitsvermerk in den meisten Fällen ohne Einspruchsführung vor einem Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides in der Frage des Arbeitszimmerabzuges. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Wolfgang Wawro

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