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Wirtschaft: Rechtsfrage an Wolfgang Wawro Steuerberater

Einspruch gegen den Soli? Muss ich Einspruch gegen meinen Steuerbescheid einlegen, um mich gegen den Soli zu wehren?

Und kann ich die zu viel gezahlten Steuern auch für die Vergangenheit zurückfordern, wenn das Bundesverfassungsgericht den Soli für verfassungswidrig erklären sollte?

Am besten wäre, die Politik würde Farbe bekennen und zur Konjunkturankurbelung den Solidaritätszuschlag (Soli) abschaffen. Etwa 13 Milliarden Euro könnten die Steuerzahler dann konsumieren und investieren und zugleich dadurch dem Fiskus wieder Steuern einspielen. Der seit 1995 durchgängig erhobene Soli war als Ergänzungsabgabe zur Förderung der Wiedervereinigung in Deutschland eingeführt worden, aber auch der Golfkrieg musste seinerzeit als Begründung herhalten. Bis heute hat der Soli sich gehalten und damit zur Dauerbelastung des Steuerzahlers entwickelt.

Nun hält das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 7 K 143/08) den Zuschlag mindestens seit 2007 für verfassungswidrig und hat deshalb die Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Es ist wohl bald damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung zur Einspruchsvermeidung einen darauf gerichteten Vorläufigkeitsvermerk in den Steuerbescheiden ab 2007 anbringen wird. Bis dahin kann man seine Rechte nur wahren, wenn man wegen der Erhebung des Soli Einspruch beim Finanzamt erhebt und praktikablerweise so ein Ruhen des Verfahrens beantragt. Wenn das BVerfG für den Steuerzahler positiv urteilen sollte, kann dann auch rückwirkend bis 2007 der Soli erstattet werden. Bis auf Weiteres muss aber weitergezahlt werden, denn für eine Aussetzung der Vollziehung liegen die Voraussetzungen nicht vor. Ein Einspruch ist gegen Steuerbescheide möglich, die noch nicht bestandskräftig sind. Die Bestandskraft tritt innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheides ein. Ist ein Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß Paragraf 164 AO ergangen, kann auch später noch gegen den Bescheid über die Aufhebung des Vorbehaltes Einspruch erhoben werden. Foto: K.-U. Heinrich

an Wolfgang Wawro

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