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Rechtsfrage: Für Rabeneltern zahlen?

Müssen Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen, auch wenn sie seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihnen haben? Dieser Frage geht Rechtsanwalt Reinhard Jäger nach.

Meine Mutter ist im Heim. Ich habe mit ihr seit Jahren keinen Kontakt mehr, weil sie mich als Kind im Stich gelassen hat und sich nicht um mich gekümmert hat. Ich sehe auch nicht ein, dass ich die Heimkosten trage. Gibt es irgendeine Möglichkeit, wie ich das vermeiden kann?

Unterhalt für die Eltern wird immer mehr zum dringlichen Thema, die Bevölkerung wird ja immer älter. Sobald die Unterbringung der Eltern in einem Alten- oder Pflegeheim aufgrund fehlender Möglichkeit der Selbstversorgung erforderlich wird, entsteht der Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Kindern, zumindest in Höhe des Existenzminimums.

Dieser Anspruch ist nach Paragraf 1611 BGB nur im Ausnahmefall verwirkt, weil nach feststehender Meinung ein Kind keinen Anspruch auf eine bestimmte Qualität der Betreuung und Erziehung hat und selbst eine völlige Entfremdung nicht reichen soll. Nur eine schwere Verfehlung gegenüber dem Kind oder dessen Angehörigen oder eine schwere Verletzung der Unterhaltspflicht durch die Eltern lässt den Anspruch entfallen. Das wäre dann der Fall, wenn trotz bestehender Möglichkeit die Leistung von Unterhalt absichtlich unterlassen wird. Liegen diese Tatbestände vor, kann auch der Sozialträger keinen Rückgriff nehmen, sofern er vorleistet.

Besteht dem Grunde nach die Pflicht zum Unterhalt, ist zunächst zu unterscheiden, ob Pflegebedürftigkeit der Eltern besteht. Dann haben die Eltern Anspruch auf Grundsicherung mit der für das Kind günstigen Folge, dass erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100 000 Euro eine Verpflichtung bestehen kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Jahren verstärkt Kriterien im Bereich des Elternunterhaltes entwickelt. Vor allem sind Menschen betroffen, bei denen keine Pflegebedürftigkeit besteht, aber dennoch der Sozialträger den Rückgriff versucht. Derzeit steht fest, dass bei einem Nettoeinkommen von monatlich 1400 Euro und bei einem Ehegatten, der 1050 Euro hat, keine Unterhaltspflicht besteht.

Doch was kann ich von meinem monatlichen Netto alles abziehen? Der BGH hat jüngst mit Urteil vom 28. Juli einige Fragen geklärt. Günstige Versicherungen wie Hausrat- oder Haftpflichtversicherung werden nicht abgezogen. Kosten der zusätzlichen Altersvorsorge können abgesetzt werden, sogar im Fall frühzeitiger Verrentung, sofern zu erwarten ist, dass die Rente den Betrag von 1 400 Euro netto nicht erreichen wird. Es ist ja nicht mehr ausgeschlossen, daß auch Kinder Rentner sind und unterhaltspflichtig werden. Bei Ehegatten wird danach ein Familieneinkommen unter Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis von zehn Prozent der Differenz des Familieneinkommens vom Familienselbstbehalt (1 400 Euro plus 1 050 Euro) berechnet. Ob trotzdem noch eine Unterhaltsverpflichtung besteht, hängt von weiteren Faktoren ab. Eine Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt wird sicher lohnend sein.

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