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Rechtsfrage: Jetzt oder später scheiden lassen?

Ich habe gehört, dass sich die Vorschriften zum Versorgungsausgleich ändern werden. Da ich kurz vor der Scheidung von meinem Mann stehe, ergibt sich für mich die Frage, ob ich die Scheidung sofort oder erst später einreichen soll. Ulrich Theil antwortet

Die Vorschriften für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach einer Scheidung werden sich ab September ändern. Daher kann sich für Scheidungswillige die Frage stellen: Scheidungsantrag schon jetzt oder erst ab September? Das neue Recht gilt für alle Scheidungen, bei denen der Scheidungsantrag ab dem 1. September 2009 beim Familiengericht eingeht. Das bisherige Recht gilt weiter, wenn das Scheidungsverfahren noch vor dem 1. September eingeleitet wird. Leider kann ich Ihnen keine Faustformel für die Beantwortung Ihrer Frage geben. Diese gibt es einfach nicht. Wie so häufig sind die individuellen Versicherungsbiografien und Versorgungsanrechte beider Ehepartner entscheidend.

Der zuständige Rentenversicherungsträger kann und darf hier auch keine Empfehlungen aussprechen, zumal er die Versorgungsansprüche der Gegenpartei nicht kennt. Ausschließlich das Familiengericht entscheidet, in welchem Umfang der Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Vorher holt das Familiengericht bei allen beteiligten Versorgungssystemen Auskünfte über die während der Ehezeit von den Ehepartnern erworbenen Rentenansprüche ein.

Durch die Reform soll erreicht werden, dass alle während der Ehe erwirtschafteten Rentenansprüche für die Ehepartner gleichwertig und nachvollziehbar ausgeglichen werden. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält eigene Rentenansprüche aus den Versorgungssystemen seines früheren Ehepartners. Durch die interne Teilung können alle Rentenansprüche zum Zeitpunkt der Scheidung vollständig ausgeglichen werden. Dies war nach bisherigem Recht vor allem bei Betriebsrenten und privater Altersvorsorge oft erst im Rentenfall möglich.

Im bisherigen Recht gab es auch ein sogenanntes „Rentnerprivileg“, wenn die Entscheidung zum Versorgungsausgleich erst nach Beginn der Rente des ausgleichspflichtigen Ehepartners wirksam wurde. In diesen Fällen wurde die Rente erst dann gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner ebenfalls eine Rente mit der Gutschrift aus dem Versorgungsausgleich bekommen hat. Wer das „Rentnerprivileg“ bereits hat, behält es. Für neue Fälle wird das „Rentnerprivileg“ abgeschafft.

Weitere Einzelheiten finden Sie in einer Broschüre der gesetzlichen Rentenversicherung: „Versorgungsausgleich: Das neue Recht“. Diese ist auch im Internet abrufbar. Sie finden sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de.Foto: Mike Wolf

Zum neuen Scheidungsrecht und zum Versorgungsausgleich veranstaltet der Tagesspiegel am 13. Juli von 15 bis 17 Uhr seine nächste Telefonaktion.

Ulrich Theil

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