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Rechtsfrage: Kann auch mein Kind zur Reha?

Stefan Braatz von der Deutschen Rentenversicherung Bund erläutert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Mein 10-jähriger Sohn hat Asthma und unser Hausarzt hat ihm eine Rehabilitation empfohlen. Stimmt es, dass auch Kinder eine Reha von der Rentenversicherung bekommen können?

Ja, das stimmt: Für eine Kinderrehabilitation müssen bestimmte medizinische Gründe, also „persönliche Voraussetzungen“, vorliegen. Außerdem müssen Sie als Elternteil die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Das bedeutet, Ihr Konto bei der gesetzlichen Rentenversicherung muss bestimmten Vorgaben entsprechen. Aus medizinischer Sicht ist eine Rehabilitation für Ihr Kind dann angebracht, wenn es erheblich erkrankt ist, aber die Chance besteht, dass die Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Eine Rehabilitation ist außerdem möglich, wenn die Gesundheit in hohem Maße gefährdet ist oder Folgeerscheinungen einer Erkrankung die spätere Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen können. Das gilt insbesondere für Erkrankungen der Atemwege, so auch für Asthma. Darüber hinaus sind damit Erkrankungen der Haut, des Stoffwechsels, des Bewegungsapparates sowie Allergien und neurologische Erkrankungen gemeint, um einige Beispiele zu nennen.

Weitere Voraussetzung für einen Rehabilitationsanspruch Ihres Kindes ist, dass Sie als Elternteil einen der folgenden Punkte erfüllen: Sie haben in den letzten zwei Jahren vor dem Rehabilitationsantrag für mindestens sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt oder Sie haben zum Zeitpunkt der Antragstellung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. Sind Sie bereits Rentner und erhalten eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente, ist dies allein ausreichend. Die allgemeine Wartezeit ist die Mindestversicherungszeit für einen Anspruch auf Leistungen aus der Rentenversicherung. Dafür berücksichtigt werden Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge. Kindererziehungszeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich zählen ebenfalls.

In der Regel dauert die Kinderrehabilitation vier Wochen. Wenn es medizinisch notwendig erscheint, auch länger. Verpflegung und Unterkunft des Kindes, die Übernahme der Reisekosten und auch Nebenkosten, die beispielsweise für eine Begleitperson entstehen können, sind in den Leistungen inbegriffen. Für eine Kinderrehabilitation muss übrigens keine Zuzahlung geleistet werden.

Eine Kinderreha muss beantragt werden. Damit der Rehabedarf und die Rehabilitationsfähigkeit Ihres Kindes festgestellt und eine geeignete Einrichtung ausgewählt werden können, fügen Sie dem Antrag bitte einen ärztlichen Befundbericht bei. Dieser muss vom behandelnden Arzt – in den meisten Fällen also vom Kinderarzt – ausgefüllt und unterschrieben sein. Antragsformulare gibt es bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung und den gemeinsamen Servicestellen der Rehaträger.

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