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Rechtsfrage: Wann kann ich in Rente gehen?

Ich bin Jahrgang 1950, seit rund zehn Jahren schwerbehindert, arbeite aber noch. Ende des Jahres möchte ich mit 60 in Rente gehen. Daher hätte ich gern gewusst, ob dies nach den vielen Änderungen bei den Altersrenten überhaupt noch möglich ist. Ulrich Theil antwortet. -

In Ihrem Fall könnte dies mit einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen noch möglich sein. Die Frage wäre dann nur, ob mit oder ohne Abschläge.

Eine wesentliche Voraussetzung für diese Altersrente erfüllen Sie offensichtlich bereits mit Ihrer Schwerbehinderung. Wichtig ist dabei, dass bei Ihnen eine Behinderung von 50 Prozent oder mehr vorliegen muss. Als Nachweis für den Rentenversicherungsträger gilt der Schwerbehindertenausweis oder eine aktuelle Bescheinigung des Versorgungsamtes. Als Alternative zur Schwerbehinderung bei vor 1951 geborenen Versicherten gilt auch eine festgestellte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis Ende 2000 geltenden Rentenrecht.

Sie müssen ferner eine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 35 Jahren erfüllt haben. Auf diese Wartezeit werden alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Neben den Beitragszeiten sind das auch Anrechnungszeiten wie zum Beispiel bestimmte Zeiten der Krankheit, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und des Studiums und Berücksichtigungszeiten, zum Beispiel wegen Kindererziehung.

Da Sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können Sie – bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen – die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 63 Jahren abschlagsfrei oder frühestens mit 60 Jahren, dann allerdings mit Abschlägen, erhalten. Wird die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig – also vor dem für eine abschlagsfreie Rente maßgebenden Lebensalter – in Anspruch genommen, muss mit einem dauerhaften Rentenabschlag gerechnet werden. Er beträgt 0,3 Prozent pro Monat, höchstens jedoch 10,8 Prozent.

Sind Sie allerdings bis zum 16. November 1950 geboren und waren Sie bereits am 16. November 2000 schwerbehindert beziehungsweise berufs- oder erwerbsunfähig, können Sie die Rente aus Vertrauensschutzgründen bereits mit 60 Jahren abschlagsfrei beanspruchen.

Um die Informationen über diese Altersrente abzurunden, möchte ich noch darauf hinweisen, dass für alle ab dem 1. Januar 1952 Geborenen die Altersgrenzen angehoben werden. Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente wird schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze, ab der die Rente frühestens – mit Abschlägen – in Anspruch genommen werden kann, steigt parallel dazu von 60 auf 62 Jahre.

Versicherte, die ab dem 1. Januar 1964 geboren sind, können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen dann erst mit 65 Jahren abschlagsfrei oder ab 62 Jahren mit Abschlägen bekommen. Besteht besonderer Vertrauensschutz, verbleibt es allerdings bei den bisherigen Altersgrenzen von 63 Jahren für eine abschlagsfreie Rente und bei 60 Jahren für eine Rente mit Abschlägen. Foto: Mike Wolff

Ulrich Theil

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