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Rechtsfrage: Witwerrente auch für Homosexuelle?

Ulrich Theil von der Deutschen Rentenversicherung Bund beantwortet eine Leserfrage

Mein Partner und ich möchten uns gegenseitig absichern. Wir sind beide erwerbstätig. Bietet die Rentenversicherung auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften eine Hinterbliebenenrente?

Ja. Die Einbeziehung von gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebenspartnerschaften in die gesetzliche Rentenversicherung erfolgte bereits im Januar 2005. Überlebende Lebenspartner sind seither insoweit Witwen und Witwern gleichgestellt. Voraussetzung für den Anspruch auf die Hinterbliebenenrente ist allerdings, dass eine gültige eingetragene Lebenspartnerschaft zur Zeit des Todes des/der Versicherten nach den Bedingungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) tatsächlich bestanden hat. Ob die Partner dabei tatsächlich zusammen oder getrennt gelebt haben, spielt keine Rolle. Auch für diese gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften gilt, dass sie im Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr bestanden haben müssen. Ansonsten ist ein Anspruch nur möglich, wenn die Partnerschaft nicht überwiegend aus Versorgungsgründen geschlossen wurde. Das muss nachgewiesen werden.

Ansonsten gelten auch hier die übrigen Vorschriften des Hinterbliebenenrechts der Rentenversicherung: Das heißt, der/die Verstorbene muss in der Regel mindestens fünf Jahre versichert gewesen sein, also die sogenannte allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Höhe der Hinterbliebenenrente ist nach der Sterbeüberbrückungszeit von drei Kalendermonaten, in der die Rente des/der Verstorbenen in voller Höhe gezahlt wird, von der persönlichen Situation der Hinterbliebenen abhängig.

Wird ein Kind erzogen, liegt eine Erwerbsminderung vor oder haben die Hinterbliebenen das 45. Lebensjahr vollendet (nach dem 1. Januar 2012 steigt diese Grenze stufenweise auf das 47. Lebensjahr), wird die „große“ Hinterbliebenenrente gezahlt. Sie beträgt 55 Prozent der Rente der Verstorbenen. Ist keine dieser drei persönlichen Voraussetzungen gegeben, wird längstens für zwei Jahre eine „kleine“ Hinterbliebenenrente gezahlt. Diese beläuft sich nach dem Ende der Sterbeüberbrückungszeit auf 25 Prozent der Rente des Verstorbenen.

Selbstverständlich findet – wie bei der Witwen-/Witwerrente – auch für gleichgestellte eingetragene Lebenspartnerschaften eine Einkommensanrechnung statt. Wenn also neben der Rente noch weitere Einkünfte erzielt werden, werden diese oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Der Freibetrag beläuft sich aktuell auf monatlich 701,18 Euro bei einem Wohnsitz in den alten Bundesländern und 616,18 Euro in den neuen Bundesländern. Ab Juli werden sich die Freibeträge auf 718,08 Euro (West) und 637,03 Euro (Ost) erhöhen. Diese Einkommensanrechnung kann dazu führen, dass die Hinterbliebenenrente in geringerer Höhe gezahlt wird, oder die Zahlung sogar ganz ruht. Foto: Mike Wolff

Ulrich Theil

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