zum Hauptinhalt

Wirtschaft: So machen Sie Ihrem Lieferanten Beine

Was Sie tun können, wenn die Ware zu spät kommt oder gar nicht. Umtausch ist eine Frage der Kulanz

Jetzt wird’s aber Zeit. Glaubt man den Meinungsforschern von tns Infratest, hat jeder Fünfte immer noch keinen blassen Schimmer, was er seinen Lieben zu Weihnachten schenken will. Aber auch wer langfristig geplant hat, steht vielleicht auf dem Schlauch. Was können Sie tun, wenn der Händler im Porzellanladen Sie auch morgen wieder vertröstet, weil die von Ihnen bestellte Designer-Teekanne immer noch nicht eingetroffen ist? Wie können Sie dem Schreiner Beine machen, der das handgemachte CD-Regal auch heute wieder nicht fertig gestellt hat? Und: Kann man ungeliebte Weihnachtsgeschenke später umtauschen?

Klare Fristen setzen. Wenn Sie mit Ihrem Lieferanten ein klares Datum verabredet haben, bis wann er die Ware hergestellt oder geliefert haben muss („Lieferung bis spätestens 23. Dezember“), und Sie ihm darüber hinaus auch noch deutlich gesagt haben, dass Sie danach kein Interesse mehr an einer Lieferung haben, ist die Sache klar: „Wenn Ihr Vertragspartner nicht bis zum verabredeten Datum liefert, ist die Sache erledigt und Sie können vom Vertrag zurücktreten“, sagt Helke Heidemann-Peuser vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Auch Material, das der Handwerker vielleicht schon verarbeitet hat, brauchen Sie nicht zu ersetzen, meint die Rechtsexpertin.

Den Lieferanten drängen. Anders liegt der Fall, wenn Sie nur einen ungefähren Lieferzeitraum vereinbart haben („Lieferung innerhalb der nächsten drei Wochen“). Dann müssen Sie Ihrem Lieferanten noch einmal eine ausdrückliche Nachfrist setzen, um ihn in Verzug und damit unter Druck zu setzen. „Die Frist kann aber kurz sein“, sagt Heidemann-Peuser. Hält Ihr Vertragspartner auch diese Frist nicht ein, können Sie ebenfalls vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht nur für Bestellungen im Laden, sondern auch beim Versand- oder Online-Handel. Garantiert der Versender nicht ausdrücklich, dass die Ware bis Weihnachten ankommt (siehe Kasten) , müssen Sie auch hier eine Nachfrist setzen, bevor Sie vom Vertrag zurücktreten können, sagt Helga Zander-Hayat von der Verbraucherzentrale (VZ) Nordrhein-Westfalen.

Vertrag widerrufen. Wer sein Weihnachtsgeschenk übers Telefon, Internet oder per Post bestellt, kann die Ware innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücksenden. Das gilt auch, wenn man Sachen bei Ebay von einem Händler ersteigert. Nach dem neuen Fernabsatzgesetz können die Händler Ihnen bei Bestellungen von bis zu 40 Euro die Rücksendekosten auferlegen. Bei einem Warenwert von über 40 Euro geht das nur dann, wenn Sie die Ware nicht schon angezahlt oder bereits voll bezahlt haben.

Ware umtauschen. Hat das Weihnachtsgeschenk einen Mangel, muss der Händler es reparieren, Ihnen ein neues Gerät liefern oder den Kaufpreis im Nachhinein mindern. Der Umtausch fehlerfreier Sachen ist dagegen eine Frage von Kulanz. „Lassen Sie sich auf dem Kaufbeleg vermerken, bis wann Sie die Sache umtauschen können“, rät Sabine Fischer von der VZ Brandenburg. Ist nichts verabredet, kann sich der Verkäufer weigern oder den Umtausch nach seinen Regeln durchführen: Statt Bargeld rückt er nur Ersatzware oder einen Gutschein heraus.

Gutscheine einlösen. Wer zu Weihnachten einen Gutschein verschenken will, sollte darauf achten, dass die Einlösefrist nicht zu kurz bemessen ist, rät die VZ Brandenburg. Wer den Gutschein später in Bargeld eintauschen möchte, kann das nur, wenn der Händler einverstanden ist. Allerdings ist es dem Verkäufer zuzumuten, den Gutschein schrittweise einzulösen, meinen die Potsdamer Verbraucherschützer. Hat man die Einlösefrist verpasst, hat man Pech gehabt. Nur der ursprüngliche Erwerber des Gutscheins könne in einem solchen Fall einen Teil seines Geldes vom Händler zurückverlangen.

Bei Rechtsproblemen können Sie sich an die Verbraucherzentralen Brandenburg (Tel.: 09001 / 77 57 70, montags bis freitags von 10 bis 18 Uhr, Gebühr: ein Euro pro Minute) oder an die VZ Berlin (Tel.: 0190 / 88 77 10, dienstags und freitags von 10 bis 16 Uhr, mittwochs und donnerstags von 12 bis 20 Uhr, Gebühr: 1,86 Euro pro Minute) wenden.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false