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Wirtschaft: Wann die Fluggesellschaft haften muss

Startet der Flieger zu spät oder ist die Reise annulliert, haben die Passagiere seit dem vergangenen Jahr mehr Rechte . Denn die EG-Verordnung 261/2004 sieht für Fluggäste, die von Europa aus starten wollen, Ausgleichszahlungen vor.

Startet der Flieger zu spät oder ist die Reise annulliert, haben die Passagiere seit dem vergangenen Jahr mehr Rechte . Denn die EG-Verordnung 261/2004 sieht für Fluggäste, die von Europa aus starten wollen, Ausgleichszahlungen vor. Für Passagiere, die in Europa landen, gilt die Verordnung nur, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in der Gemeinschaft hat. Ist ein Flug annulliert oder überbucht , steht nicht beförderten Passagieren ein Ausgleich von bis zu 600 Euro zu – je nach Länge der gebuchten Flugstrecke. Wer Schadenersatz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verlangt, muss auf den Ausgleich verzichten.

Ersatz für finanzielle Schäden gibt es aber ohnehin nur, wenn die Fluggesellschaft den Ausfall oder die Verspätung verschuldet hatte.

Bei Verspätungen von über zwei Stunden muss die Fluggesellschaft laut Verordnung kostenlose Verpflegung anbieten und notfalls die Hotelübernachtung zahlen. Auch hier hängt die Höhe des Ausgleichs von der Länge der Flugstrecke ab. Nähere Informationen erteilt die Beschwerdestelle des Luftfahrt-Bundesamts (Tel.: 0531/ 2355100, www.lba.de). eb

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