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Wirtschaft: „Was kann man gegen Knöllchen tun?“

Sie sind zu schnell gefahren, sagt die Polizei. Sie haben angeblich eine rote Ampel übersehen? Dann sollten Sie zum Anwalt gehen

Wie kann man sich gegen Bußgeldbescheide oder Knöllchen wehren, was zahlt die Rechtsschutzversicherung, und wie zuverlässig sind die Geschwindigkeitsmessungen der Polizei? Autofahrer werden häufig mit rechtlichen Fragen konfrontiert – Grund genug, das Thema Auto in den Mittelpunkt unserer ersten Rechtsgespräche zu stellen, die der Tagesspiegel in Kooperation mit dem Berliner Anwaltsverein veranstaltet. Was die Anwälte des Berliner Anwaltsvereins – KlausRüdiger Arndt, Roman Becker, Gerhard Biefel, Diana Blum, Axel Eggenstein, Jürgen Kopmann, Matthias Pahn, Klaus Pieper, Klaus Säverin, Axel Schede und Ralf Wittkowski – aus ihrer Praxis zu berichten wissen, lesen Sie hier.

Wenn ich nachts einen „Parkplatzrempler" verursache, reicht es, wenn ich am beschädigten Auto einen Zettel mit meinen Personalien hinterlasse?

Nein. Als Unfallbeteiligter sind Sie verpflichtet, dem vermutlichen Geschädigten die Feststellung zu Ihrer Person, des Fahrzeuges und der Art Ihrer Beteiligung zu ermöglichen. Sie müssen eine „angemessene“ Zeit warten. Dann sollte die Polizei hinzugezogen werden. Entweder rufen Sie diese herbei oder Sie fahren unverzüglich zur nächsten Polizeidienststelle. Wer sich vom Unfallort entfernt, macht sich nicht nur eventuell der Fahrerflucht strafbar, das Verhalten kann auch versicherungsrechtliche Folgen haben – etwa den Regress des eigenen Haftpflichtversicherers.

Sind Geschwindigkeitsmessungen verwertbar, bei denen die Geschwindigkeit von einem hinterherfahrenden Auto aus gemessen wird?

Es gibt eine Fülle von Möglichkeiten, die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges festzustellen. Eine davon ist die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren. Auch diese Methode ist zulässig und in der Rechtsprechung anerkannt. Allerdings sind bei derartigen Messungen Abzüge für Messungenauigkeiten durch die Tachoabweichungen, den Reifenzustand, etwaige Abstandschwankungen und Ablesefehler in weitaus größerem Umfang als bei geeichten Tachometern oder standardisierten Messverfahren vorzunehmen. In der Regel sind Abschläge von 20 Prozent in der Rechtsprechung bekannt. Entscheidend ist jedoch auch hier die Betrachtung des Einzelfalls.

Ich habe gehört, dass man um ein Fahrverbot herumkommt, wenn man ein Verkehrszeichen übersieht und deshalb die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschreitet. Stimmt das?

Das ist in dieser Allgemeinheit falsch. Geschwindigkeitsbeschränkungen sind grundsätzlich einzuhalten, und zwar vom Beginn der Beschränkung bis zu ihrem Ende.

Trotzdem kann ein Fahrverbot bei folgenlosen Geschwindigkeitsüberschreitungen mitunter zu unvertretbaren Härten führen, die teilweise kompensiert werden können. Der Wegfall eines Fahrverbots bei entsprechend erheblicher Überschreitung der Geschwindigkeit ist aber ein Ausnahmefall. Er kommt allenfalls bei einem nachvollziehbaren Augenblicksversagen oder bei ganz besonderen persönlichen Härten ausnahmsweise in Betracht.

Das Fahrverbot soll für den disziplinlosen Kraftfahrer ein Denkzettel sein, keine Sanktion, die zum Verlust der wirtschaftlichen Existenz führt. Der Betroffene wird sich darauf einstellen müssen, dass die Bußgeldbehörden und Gerichte seine Einwendungen hinsichtlich des fahrlässigen Übersehens eines Verkehrszeichens oder auch bezüglich seiner besonderen persönlichen Betroffenheit sehr gründlich nachprüfen.

Bei mir wurde eine Alkoholmessung durchgeführt. Ist diese verwertbar?

Ja. Auch die Atemalkoholmessung ist zulässig. Zu beachten ist, dass eine Wartezeit von (mindestens) 20 Minuten zwischen dem Trinkende und der Durchführung der Atemalkoholmessung liegen muss. Erst nach dieser Wartezeit hat sich das Risiko von Schwankungen bei den Messergebnissen auf ein zu vernachlässigendes geringes Maß vermindert.

Ich soll zu einer Verhandlung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zum Amtsgericht nach Weißenfels. Ich wohne aber in Berlin und müsste dafür extra einen Tag Urlaub nehmen. Wenn ich einen Anwalt habe, kann mich nicht auch der vertreten, oder muss ich persönlich vor Gericht erscheinen?

In Ordnungswidrigkeitssachen besteht grundsätzlich die Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung für den Betroffenen. Auf Ihren Antrag hin kann Sie das Gericht aber von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbinden. Dies wird allerdings dann nicht möglich sein, wenn Sie Ihre Fahrereigenschaft bestreiten, da es dann auf die Identifizierung des tatsächlichen Fahrers und den Vergleich mit dem Messfoto ankäme. In anderen Fällen besteht auf begründeten Antrag hin durchaus die Möglichkeit, dass Sie sich von Ihrem Anwalt vor Gericht vertreten lassen.

Ich habe eine Ladung zum Gerichtstermin erhalten, befinde mich zu dieser Zeit jedoch in Urlaub. Muss ich trotzdem erscheinen?

Sofern Sie Ihren Urlaubsplatz vor Anberaumung des Gerichtstermins bereits gebucht haben, so sollten Sie dies dem Gericht unter Beifügung der Belege hierfür mitteilen und beantragen, den Termin zu verlegen. Dies muss aber recht schnell erfolgen, da ja auch andere Personen möglicherweise zu dem Termin geladen werden und auch rechtzeitig abgeladen werden müssen. Im Antrag sollten Sie sinnvollerweise auch mitteilen, von wann bis wann Sie im Urlaub sind.

Ich habe eine Rechtsschutzversicherung. Hilft die mir auch in Verkehrs-, Straf- und Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten, und was muss ich veranlassen?

Durch etwaige Sachverständigengutachten zur Frage, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung ordnungsgemäß erfolgt ist oder nicht, kommen schnell ein paar hundert Euro zusammen. Diese Kosten müssen die Betroffenen noch zusätzlich tragen, wenn sie verurteilt werden und nicht rechtsschutzversichert sind. Eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung macht also Sinn. Auch Anwaltsgebühren werden in einem solchen Fall durch die Rechtsschutzversicherung übernommen.

Bei den meisten auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwälten dürfte es genügen, wenn Sie mit der Versicherungskarte vorsprechen und diese dem Anwalt vorlegen. Zu beachten ist aber ein jeweiliger Selbstbeteiligungsbetrag, den Sie selbst bezahlen müssen, falls Sie eine entsprechende Klausel in Ihrer Versicherungspolice haben.

Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten, in dem mehrere Angaben unrichtig sind. So ist mein Name falsch geschrieben, und mein Geburtsort stimmt auch nicht. Ist dieser Bußgeldbescheid trotzdem wirksam oder kann ich ihn ignorieren?

Ein Bußgeldbescheid ist nur bei Vorliegen schwer wiegender Mängel unwirksam, und zwar insbesondere dann, wenn die Tat oder der Betroffene nicht ausreichend identifiziert werden können. Einfache Schreibfehler führen in der Regel nicht zur Unwirksamkeit.

Inwieweit kann man wegen angeblichen Falschparkens belangt werden, wenn der Vorwurf gemacht wird, man habe kein Parkticket gelöst beziehungsweise ein solches Ticket nicht gut lesbar hinter die Scheibe gesteckt? Dabei stellt sich ja die Frage, ob man verpflichtet ist, ein solches Ticket für eine bestimmte Zeit aufzubewahren. Ist das so? Und wie kann man erreichen, dass das Verfahren eingestellt wird?

Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung des Parkscheins gibt es nicht. Der gültige Parkschein muss nur während der Parkdauer von außen gut lesbar im Fahrzeuginnern ausgelegt sein. Diese Bedingungen sind auch erfüllt, wenn der Parkschein auf der Hutablage abgelegt wird. Die Kontrolleure sind verpflichtet, auch um das Auto herumzugehen und auf der Hutablage nachzuschauen. Wird nur auf dem Armaturenbrett nachgeschaut, und der Betroffene kann nachweisen, dass ein gültiger Parkschein auf der Hutablage abgelegt war, ist das Ordnungswidrigkeitenverfahren einzustellen.

Da Ordnungswidrigkeiten in drei Monaten verjähren und die Behörde vor Ablauf dieser Frist tätig werden muss, sollte man – um sicherzugehen – Parktickets sicherheitshalber mindestens dreieinhalb Monate aufbewahren, um entsprechenden Vorwürfen entgegentreten zu können. Man kann sich nicht darauf verlassen, dass man immer gleich eine entsprechende Benachrichtigung unter dem Scheibenwischer vorfindet und damit weiß, dass man wegen einer Ordnungswidrigkeit festgestellt wurde. Es gilt also: Wer sichergehen will, sollte seine Parktickets aufbewahren. Kann das Ticket später noch vorgelegt werden, ist dies überzeugender als die Aussage eines Beifahrers, der schwört, dass man ein Parkticket gelöst hat.

Ich habe auf einem Parkplatz für Schwerbeschädigte geparkt und bin selbst schwerbeschädigt, muss ich das Knöllchen bezahlen?

Wer auf einem Parkplatz für Schwerbeschädigte (gekennzeichnet mit einem Rollstuhl) sein Fahrzeug abstellt, muss dafür einen besonderen Parkausweis haben und diesen gut sichtbar im Wagen liegen lassen. Nur dieser behördlich ausgestellte Ausweis berechtigt zum Parken auf den besonders ausgewiesenen Flächen. Diese Parkausweise können nur Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung beantragen. Andere Behinderungen berechtigen nicht zu einem solchen Parkausweis.

Ein Radarfoto ist von mir „geschossen" worden. Nun war ich aber im Urlaub, als die Post kam. und ich kann mich auf diesem Bild gar nicht erkennen. Was kann man tun?

Wer verreist war, kann und muss nach der Rückkehr aus dem Urlaub innerhalb einer Woche formlos die Wiedereinsetzung des Verfahrens beantragen. Dazu muss man glaubhaft darlegen, warum man nicht auf die eigentlich verbindliche Zwei-Wochen-Frist reagieren konnte. Dazu ist es hilfreich, Hotel- und/oder Tankquittungen beizulegen, die untermauern, dass man tatsächlich verreist gewesen war. Wichtig ist, mit diesem Schreiben dann auch gleich Einspruch gegen den Bescheid einzulegen.

Muss man jedes „Knöllchen" wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und Überfahren einer roten Ampel akzeptieren?

Es gibt viele Möglichkeiten von Messfehlern, die ein auf Verkehrsrecht und insbesondere im Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisierter Anwalt schnell erkennen kann. So gibt es, um nur ein Beispiel zu nennen, die Möglichkeit, vor einer Gerichtsverhandlung ein Gutachten zur Überprüfung der Richtigkeit der Messung einzuholen. Dieses Gutachten wird in der Regel von der Rechtsschutzversicherung bezahlt. Gerade wenn die Frage eines Fahrverbotes von einer nur minimalen Überschreitung der „magischen Grenze“ um ein bis zwei Stundenkilometer (bei Geschwindigkeitsüberschreitungen) oder wenige Millisekunden (beim „qualifizierten“ Rotlichtverstoß – Ampel länger als eine Sekunde rot) abhängt, kann ein spezialisierter Anwalt oft schon mit einem kurzen Blick in die Ermittlungsakte feststellen, ob er dem Mandanten helfen kann. Das ist sehr oft der Fall.

Ich habe den Eindruck, dass meine Haftpflichtversicherung versucht, einen schnellen Kontakt mit dem Unfallgegner herzustellen und diesem anzubieten, sich sofort um alles zu kümmern. Die Versicherung scheint ihm damit alles aus der Hand nehmen zu wollen. Was steckt dahinter?

Vornehmlich soll verhindert werden, dass sich der Geschädigte von einem Anwalt unabhängig beraten lässt. Die Versicherung will nach Möglichkeit Fahrzeuge nur durch eigene Sachverständige begutachten lassen. Der Inhalt des Gutachtens wird dem Geschädigten meist nicht zur Kenntnis gebracht, so dass er dann auch nicht wissen kann, ob ihm beispielsweise ein Anspruch auf Wertminderung zusteht. Dabei könnte dieser zwischen einigen hundert bis zu einigen tausend Euro betragen.

Einige Versicherer bieten sogar an, sich um die Reparatur des Fahrzeugs zu kümmern. Ob der Wagen allerdings in einer Fachwerkstatt unter Verwendung von Neuteilen repariert wird, darf aber ernsthaft bezweifelt werden, denn Ziel des Schadensmanagements und des schnellen Zugriffs auf den Geschädigten ist es, Kosten zu sparen. Und die lassen sich unter anderem dadurch sparen, dass der Geschädigte gar nicht erst von einem Anwalt erfährt, welche Ansprüche er gegen die Versicherung im Falle eines Unfalles hat.

Fragen und Antworten wurden zusammengestellt von Thomas Reckermann und Heike Jahberg, Fotos: Doris Klaas

Klaus-Rüdiger Arndt

Roman Becker

Gerhard Biefel

Diana Blum

Axel Eggenstein

Jürgen Kopmann

Matthias Pahn

Klaus Peter Pieper

Klaus Säverin

Axel Schede

Ralf Wittkowski

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