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Spielpause. So wie das Theater an der Parkaue dürfen auch andere Bühnen in Berlin derzeit nicht spielen.

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Wo der Spaß aufhört: Die zehn wichtigsten Fragen zu den neuen Gutscheinen

Ausgefallene Vorstellungen und Konzerte, geschlossene Fitnessclubs: Wer jetzt Gutscheine akzeptieren muss und wer weiter Geld zurückverlangen kann.

Der Kampf gegen Covid-19 fordert seinen Tribut. Vieles, was Spaß macht, ist in Berlin verboten. Konzerte fallen aus, Theater, Opern und Kinos sind geschlossen. Die Fitnessstudios waren lange zu, dürfen aber nächste Woche wieder starten. Auch die Spiele der Fußballbundesliga finden zwar wieder statt, aber vor leeren Rängen.

Was heißt das für die Kunden? Was passiert mit den Tickets, die man bereits gekauft hat, mit den Mitgliedsgebühren für den Sportclub oder der Dauerkarte für Hertha BSC oder Union?

Neben der Enttäuschung über die Ausfälle muss man sich auch noch Sorgen um sein Geld machen.

Denn um Konzertveranstalter, Theater oder Fitnessstudios vor Pleiten infolge der massenweisen Rückzahlungen zu schützen, haben Bundestag und Bundesrat beschlossen, den Firmen zu helfen.

Kunden können jetzt nicht mehr darauf bestehen, ihr Geld zurückzubekommen, sondern sie müssen stattdessen Gutscheine akzeptieren. Das neue Gesetz ist seit Mai in Kraft, gilt aber rückwirkend.

Um welche Tickets und Verträge geht es?

Gutscheine gibt es für Tickets und Verträge, die vor dem 8. März dieses Jahres – also vor Bekanntwerden der Pandemie – gekauft oder geschlossen worden sind. Für alle nach diesem Stichtag verkauften Eintrittskarten oder abgeschlossene Verträge bleibt es dagegen bei der alten Regelung: Die Kunden können ihr Geld zurückverlangen, wenn das Event abgesagt wird oder die Einrichtung geschlossen ist.

Trainingspause. Sportclubs können in Berlin nächste Woche wieder öffnen.
Trainingspause. Sportclubs können in Berlin nächste Woche wieder öffnen.

© imago images/Future Image

Was ist, wenn ich noch nicht gezahlt habe?

Auch dann greift die Gutscheinregelung nicht, sagt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: „Wenn Verbraucher Leistungen wie Tickets oder Monatsbeiträge noch nicht bezahlt haben und das Event abgesagt wird oder die Einrichtung geschlossen bleibt, können sie die Zahlung auch weiterhin verweigern.“

Welche Bereiche sind betroffen?

Nach ihrem Wortlaut gilt die neue Gutscheinregelung für Veranstaltungen und Einrichtungen aus dem Musik-, Kultur-, Sport- und dem sonstigen Freizeitbereich. Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Lesungen, Fußball- oder Basketballspiele sind genauso betroffen wie Museen, Tierparks, Schwimmbäder, Fitnessstudios oder Freizeitparks.

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Achtung: Die Gutscheinlösung gilt nicht für Pauschalreisen oder Flüge. Die Bundesregierung hat das in Brüssel nicht durchsetzen können. Nun sollen (freiwillige) Gutscheine aufgewertet werden, indem der Staat für sie haftet und bei einer Pleite des Veranstalters einspringt.

Wie funktioniert das mit den Gutscheinen?

Bei Tickets für eine Einzelveranstaltung (Festivals, Konzerte, Aufführungen, Sportwettkämpfe) haben Verbraucher Anspruch auf einen Gutschein in Höhe des Ticketpreises inklusive Vorverkaufsgebühr. Der Gutschein muss in Euro und Cent ausgestellt sein, ein „Gutschein über ein Konzert“ oder Ähnliches ist nicht gültig. Bei einer Veranstaltungsserie, etwa der Mitgliedschaft im Fitnessclub oder Dauerkarten für Fußballspiele, werden Teilgutscheine über den Wert der nicht genutzten Freizeitaktivitäten ausgestellt.

Fußballpause: In der Alten Försterei hatte Bayern-Spieler Mai beim Spiel der Eisernen gegen Bayern München viel Platz.
Fußballpause: In der Alten Försterei hatte Bayern-Spieler Mai beim Spiel der Eisernen gegen Bayern München viel Platz.

© dpa

Was bieten Hertha und Union an?

Beide Bundesligisten ersetzen auf Wunsch bereits gekaufte Tages- und anteilig auch Dauerkarten. Hertha BSC überweist das Geld allerdings ohne Erstattung der Versandgebühren. Detaillierte Infos zu Hertha BSC finden Sie hier. Auch bei Union kann man seine Ticketkosten zurückfordern; Informationen, wie die Erstattung läuft, bekommen Fans aber erst zum Saisonende. Die Anhänger können allerdings auch auf die Auszahlung verzichten und das Geld spenden. Eine Lösung, die den Vereinen natürlich am liebsten wäre. Bei Union kommt eine solche Spende dem Verein zugute, bei Hertha soll das Geld ausschließlich an die Jugendabteilung gehen.

Tickets behalten ihre Gültigkeit, stimmt das?

Nein. Zwar behaupten das viele Veranstalter und Vorverkaufsstellen, doch die Rechtslage ist eindeutig. „Kunden dürfen nicht einfach auf eine Ersatzveranstaltung verwiesen werden“, sagt Michelle Jahn von der Verbraucherzentrale NRW. Gutscheininhaber dürfen mit dem Gutschein auch alternative Veranstaltungen desselben Veranstalters besuchen. „Es ist ausdrücklich nicht erlaubt, den Gutschein auf einen Nachholtermin zu beschränken“, betont die Anwältin. Die Verbraucherzentrale hat Eventim abgemahnt, weil der Ticketvermittler davon ausgeht, dass Tickets ihre Gültigkeit behalten. Da Eventim die von den Verbraucherschützern geforderte Unterlassungserklärung ablehnt, wird die Verbraucherzentrale jetzt klagen, kündigte Jahn an.

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An wen wende ich mich?

Der richtige Ansprechpartner ist der Veranstalter. Das Bundesjustizministerium empfiehlt Kunden aber, sich in der Regel an die Stelle zu wenden, bei der man das Ticket gekauft hat. Im Kleingedruckten der meisten Veranstalter stehe, dass auch die Rückabwicklung des Vertrags von der Konzertkasse vorgenommen wird, sagt ein Ministeriumssprecher.

Was die Übergabe des Gutscheins angeht, kann der Veranstalter den Gutschein in der Vorverkaufsstelle hinterlegen oder ihn per Brief oder E-Mail schicken. Beim Versand per Brief dürfen Verbrauchern aber keine Versandkosten in Rechnung gestellt werden, warnt die Verbraucherzentrale NRW.

Verfällt der Gutschein?

Nein. Wird der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst, kann man sein Geld zurückverlangen. Dafür hat man drei Jahre Zeit, also bis zum 31. Dezember 2024. Aber Vorsicht: Der Gutschein ist nicht gegen eine Insolvenz des Veranstalters geschützt. „Falls Veranstalter pleitegehen, bleiben Kunden auf den Kosten sitzen“, warnt Klaus Müller, Chef des Bundesverbands der Verbraucherzentralen.

Und wenn ich das Geld brauche?

In Ausnahmefällen kann man trotz der Gutscheinlösung auch weiterhin sein Geld zurückverlangen. Etwa dann, wenn man das Event während einer Urlaubsreise besuchen wollte und man einen Nachholtermin oder eine andere Veranstaltung desselben Anbieters nur wahrnehmen könnte, indem man Geld für eine erneute Reise ausgibt. Und auch, wenn wichtige Lebenshaltungskosten ohne die Auszahlung nicht beglichen werden können, kann man auf einer Ausnahme bestehen, heißt es im Justizministerium. Was das genau heißt, ist allerdings unklar. Kunden sollten dem Anbieter zunächst die Gründe dafür darlegen, warum die Annahme eines Gutscheins für ihn unzumutbar ist, empfiehlt der Ministeriumssprecher. „Bei Nachfragen sollte er gegebenenfalls auch entsprechende Belege vorlegen.“

Bleibt es bei den Gutscheinen?

Nein. Die Gutscheinlösung ist zeitlich begrenzt. Sie betrifft nur Tickets oder Verträge vor dem 8. März, die Gutscheine laufen zudem Ende 2021 aus. „Mit dem Ende des nächsten Jahres gilt damit wieder die bisherige Rechtslage“, heißt es im Ministerium – also Geld statt Gutschein.

Noch Fragen: Die Verbraucherzentrale Berlin bietet zum Thema Gutscheine im Internet ein Frage-Antwort-Paket an.

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