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Panorama: Behörde kassiert Großteil des gewonnenen Preises

Sozialhilfeempfänger müssen eine gewonnene Traumreise verkaufen und den Großteil des Erlöses für den eigenen Lebensunterhalt verwenden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.

Sozialhilfeempfänger müssen eine gewonnene Traumreise verkaufen und den Großteil des Erlöses für den eigenen Lebensunterhalt verwenden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. In dem Verfahren ging es um eine Sozialhilfebezieherin, die in einem Gewinnspiel eine wertvolle Kreuzfahrt für zwei Personen auf dem "Traumschiff" "MS Astor" gewonnen hatte und die Reise nun antreten wollte. Dies war ihr jedoch vom Sozialamt Wuppertal untersagt worden. Das Düsseldorfer Gericht gab dem Sozialamt Recht: Die gewonnene Traumreise stelle ein "verwertbares Vermögen" dar, das bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen sei. Die Frau müsse die Reise im Wert von 19 000 Mark daher verkaufen und dürfe für sich und ihren Ehemann lediglich 3700 Mark zurückbehalten. (AZ. 20 L 4143/99) Das Gericht berief sich in seiner Entscheidung auf die gesetzlichen Vorgaben für die Gewährung von Sozialhilfe. Nach dem Bundessozialhilfegesetz müssten die Empfänger nachweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten könnten, vor allem nicht aus Einkommen und Vermögen. Durch den Gewinn der Reise habe die Frau nun jedoch ein Vermögen erworben, das "die Hilfsbedürftigkeit ausschließt". Dabei spiele keine Rolle, dass sie die Kreuzfahrt als Hauptpreis in einem Gewinnspiel "unentgeltlich erworben" habe. Nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen sei lediglich ein so genanntes "Schonvermögen" in Höhe von 3700 Mark, urteilte das Gericht.

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