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BGH-Entscheidung: Sedlmayr-Mörder dürfen genannt werden

Die Namen der inzwischen entlassenen Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr dürfen weiterhin in Onlinearchiven von Zeitungen und Sendern genannt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden.

Karlsruhe - Bei dem Mordfall handele es sich um einen der spektakulärsten der deutschen Kriminalgeschichte, urteilten die Richter. Dies rechtfertige, die Namen auch Jahre nach der Tat auf Abruf bereitzuhalten. Damit sprachen die Karlsruher Richter den beiden Brüdern keinen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Deutschlandradio zu. Sie waren 1993 wegen Mordes an dem Münchner Volksschauspieler Walter Sedlmayr zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Im Sommer 2007 beziehungsweise Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen.

Zuvor hatten die Männer erfolgreich gegen die Namensnennung geklagt. Der Sender ging bis zum Bundesgerichtshof.

Die Öffentlichkeit habe einen Anspruch darauf, dass Informationen auch noch nach Jahren abgerufen werden könnten, sagte ein Sprecher des Senders. Eine permanente journalistische und juristische Prüfung würde Onlinearchive unmöglich machen.

Die Anwältin der Brüder, Brunhilde Ackermann, verwies auf ein BGH-Urteil aus dem Jahr 1966. „Das Recht darf sich der technischen Entwicklung nicht beugen“, zitierte sie. Die Juristin forderte eine gründliche Prüfung von Internetmeldungen zum Persönlichkeitsschutz.

Der Fall ist nicht nur presserechtlich und persönlichkeitsrechtlich bedeutsam. Er wirft auch das Thema auf, dass das Internet kein Vergessen zulässt. Wer einmal mit einem kompromittierenden Vorgang oder einem Bild im Internet kursiert, kann damit bis an sein Lebensende von Arbeitgebern oder neuen Freunden konfrontiert werden. dpa/Tsp

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