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Panorama: Deutschland vor Gericht

Der verurteilte Mörder Magnus Gäfgen sucht Recht in Europa – wegen der Folterdrohung

Der Entführer und Mörder Jakob von Metzlers sucht seine letzte Chance beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Rechtsanwalt Michael O. Heuchemer bestätigt gegenüber dem Tagesspiegel, dass er für seinen Mandanten Magnus Gäfgen in Straßburg eine „Beschwerde“ gegen die Bundesrepublik Deutschland eingelegt habe.

Die über 200 Seiten starke Klage verfolgt das Ziel, eine Verurteilung Deutschlands zu erreichen, das nach Heuchemers Ausführung gegenüber Gäfgen „die Garantie des Folterverbots massiv verletzt hat“. Ausgangspunkt für die Anrufung der internationalen Instanz ist die von Frankfurts damaligem Polizeivize Wolfgang Daschner verfügte „Folterandrohung“ gegenüber dem Beschuldigten Gäfgen Ende September 2002. Laut seinem bereits in die Rechtsliteratur eingegangenen „Vermerk“ sollte der Tatverdächtige Gäfgen „zur Rettung des Lebens des entführten Kindes“ nach „vorheriger Androhung, unter ärztlicher Aufsicht, durch Zufügung von Schmerzen (keine Verletzungen) erneut“ befragt werden. Die in den Vorgang eingeweihten Beamten waren „zur absoluten Geheimhaltung“ verpflichtet. Daschners nur für die interne Handakte bestimmtes Schreiben gelangte 2003 an die Öffentlichkeit und wurde vom Tagesspiegel publiziert.

Nach der umfänglichen Darstellung Heuchemers handelt es sich bei dem Vorgang „um die massivste in der Nachkriegsgeschichte Deutschlands bekannt und beweisbar gewordene Verletzung des Menschenrechts und des Folterverbots“. Der Gerichtshof werde zu entscheiden haben, „ob die Erpressung von Aussagen mit … organisiertem physischen Missbrauch Grundlage eines Urteils werden darf“. Im Gespräch mit dieser Zeitung betont der Jurist ausdrücklich, in der Klage werde auf jeden finanziellen Schadenersatz verzichtet, der bei solchen Verfahren üblich sei und sechsstellige Beträge erreichen könne. Einziges Ziel sei, die „Verletzung der Artikel 3 und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention“ feststellen zu lassen. Die einschlägigen Paragrafen beinhalten das „Verbot der Folter“ sowie das „Recht auf ein faires Verfahren“.

Sein Schriftsatz erhebt ungewohnt drastisch den schweren Vorwurf eines „planvoll abgestimmten, organisierten, systematischen Bruchs“ der Menschenrechtsparagrafen durch die Frankfurter Kripo. Dies sei nicht nur vorsätzlich, sondern in Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens geschehen. Heuchemer spricht von „willensbrechender Folter“ gegenüber seinem damals „völlig erschöpften, übermüdeten und verwirrten“ Mandanten, der vollkommen hilflos gewesen sei. Seine spätere Verurteilung beruhe somit darauf, „dass die entscheidenden Beweise durch Folter erpresst wurden“. Diese „erfolterten Beweise“ hätten die Ermittlungen in Vorverfahren und Hauptverhandlung bestimmt.

Heuchemer betont, von der Konvention dürfe selbst in Krieg und Notstand nicht abgewichen werden, die Schutzklausel gelte auch ohne Rücksicht auf eine vorherige Straftat. Michael O. Heuchemer führt aus, in der konkreten Situation sei von Polizeivize Daschner ein „Spezialist“ zur Beibringung massiver Schmerzen bereits herbeibeordert worden. Die Beschaffung einer „in rechtsstaatlichen Strafverfahren eigentlich unvorstellbaren Wahrheitsdroge“ sei angeordnet gewesen. Bedeutsam für das Gewicht der Konventionsverletzung sei, dass die Drohungen durch Anordnungen von höchster Stelle geschahen, sogar „gedeckt“ gewesen seien durch das hessische Innenministerium.

Die Aktion habe „spurenlos“, also „im Nachhinein nicht mehr nachweisbar“, in die Tat umgesetzt werden sollen. Moralische und rechtliche Bedenken beteiligter Polizeiführer seien „rücksichtslos übergangen“ worden. Nur unter der Drohung der „Einflößung geächteter Drogen“ hätte Gäfgen das Verstreck der Leiche preisgegeben. Insoweit habe man die entscheidenden Informationen „durch Folterdrohung erpresst“. Im Kern basiere die Verurteilung auf dem durch massivste Gewaltdrohungen erpressten Geständnis.

Heuchemer betont, dass die Drohung mit Folter bereits untrennbar zur eigentlichen Folter gehört. Auch historisch habe die Folter „stets mit dem Vorzeigen der Folterinstrumente“ begonnen.

Einen „eigenständigen schweren Verstoß“ erkennt Heuchemer darin, dass Gäfgen in den wichtigen Stunden anwaltlicher Beistand „versagt“ worden sei. Die Kontaktmöglichkeit sei „systematisch und absichtlich unmöglich gemacht“ worden, um die „Foltermethoden“ und die weitere Befragungen „ungestört durchführen zu können“. Nur unter schwerstem „willensbeugenden Zwang“, so die Beschwerde, hätte sein Mandant das Versteck der Leiche preisgegeben. Eine „effektive Wahrnehmung der Verteidigungsrechte“ sei nicht mehr möglich gewesen, nachdem die erdrückenden Beweise durch Folter erlangt worden waren. Kern des Rechts auf ein faires Verfahren sei aber, schweigen zu dürfen, sich nicht selbst belasten zu müssen, dies sei fundamentale Grundregel aller rechtsstaatlichen Strafprozessrechte. Nach Heuchemers Ausführungen seien mithin die entscheidenden Beweise „unmittelbare Früchte konventionswidriger Foltermethoden“. Gäfgens Verurteilung wäre ohne „die Erpressung dieses Beweises mit Gewaltdrohung“ sogar „unmöglich gewesen“. Fazit: „Durch eine massive Menschenrechtsverletzung wurde das Beweismittel erfoltert, das den gesamten Prozess bestimmte.“ Für ihn hierzulande das erste Urteil, dessen wichtigste Beweise „unmittelbar auf Gewaltdrohung beruhten“.

Das polizeiliche Vorgehen und die späteren Gerichtsentscheidungen hätten das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Gäfgen sei nicht mehr in der Lage gewesen, die erzwungenen Informationen aus dem Prozess herauszuhalten und sich von ihnen zu lösen. Jede andere Verhaltensmöglichkeit als die Abgabe eines Geständnisses sei nur noch rein hypothetischer Natur gewesen. Die auf dem Wege der Folter erlangten Informationen hätten, so die Beschwerde, zu einer „sehr intensiven Vorverurteilung in den Medien geführt“.

Der Anwalt betont, in Straßburg gehe es um eine „Leitentscheidung“. Es sei ein exemplarischer Fall zur Klärung der Frage, „ob Folter zum Repertoire des Strafverfahren“ im modernen Staat gehöre. Nur eine Feststellung der Konventionsverletzung könne zur Korrektur des nach seinen Worten „rechtswidrigen Urteils“ führen.

Der Gang nach Straßburg ist nun das letzte Rechtsmittel. Würde nach einer üblichen Bearbeitungsdauer von fünf Jahren seiner Beschwerde entsprochen, könne das nach Heuchemers Worten zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen. Nur so wäre im Sinne der Verteidigung das Urteil noch zu korrigieren. Außerdem habe der Spruch Auswirkung für die Haftdauer. Eine festgestellte Verfahrensverletzung bliebe nicht ohne Wirkung auf die Strafvollstreckungskammer. Sie entscheidet schließlich, wie lange das Lebenslänglich von Gäfgen effektiv dauert.

Jürgen Schreiber

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