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Panorama: Ehefrau bei Organspende bevorzugt

Bewegender Fall in Berlin widerspricht den Regeln

Auf der intensivmedizinischen Station einer Klinik liegt ein Mann, bei dem der Hirntod eingetreten ist. Das ist ein relativ seltener Zustand im Ableben eines Menschen, den nur circa ein Prozent der Toten in Deutschland durchlaufen haben. Der Hirntod ist Voraussetzung für die Spende innerer Organe.

Um diese bemühten sich Mitarbeiter der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO), aber der Mann hatte keinen Organspendeausweis. Und die Verwandten knüpften ihre Zustimmung zur Organentnahme an eine Bedingung: Eine der beiden Nieren sollte auf die Ehefrau übertragen werden, die seit Jahren von der künstlichen Blutwäsche abhing und auf der Warteliste für ein fremdes Organ stand. Allerdings nicht an der richtigen Stelle für dieses Organ. Die DSO, in Deutschland für die Koordination der postmortalen Organspende zuständig, Eurotransplant, die Vermittlungsstelle von Organen für Deutschland und fünf weitere Länder, sowie Vorsitzende der Ständigen Kommission Organtransplantation bei der Bundesärztekammer, der Göttinger Jurist Hans-Ludwig Schreiber, fällen binnen Stunden eine Entscheidung: Dem Wunsch der Angehörigen zu entsprechen. Eine Niere bekam die Ehefrau, die zweite Niere und die Leber wurden den Verteilungsregeln entsprechend verpflanzt. „Wenn Organe von hirntoten Spendern an der Warteliste vorbei zielgerichtet an bestimmte Personen vergeben werden, ist das ein klarer Verstoß gegen die Regeln“, sagt Jochen Taupitz, Experte für Medizinrecht an der Universität Mannheim. Ein solches Vorgehen widerspreche den gesamten Gerechtigkeitsvorstellungen, die hinter dem System der Warteliste stünden, und deren Grundzüge im Transplantationsgesetz festgelegt seien.

Anders sieht das DSO-Vorstand Günter Kirste. Als „menschlich die einzig vernünftige Entscheidung“ verteidigte er die Vergabe einer Niere an die Ehefrau. Er plädiert dafür, das Gesetz zu ändern und gerichtete Organspenden von Toten im selben Rahmen zuzulassen wie bei der Lebendspende: auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere Kranke, die dem Spender besonders persönlich verbunden waren.

Noch aber ist das Gesetz nicht geändert. In der aktuellen Fassung heißt es, die Verteilung der Organe von hirntoten Menschen hätten sich am Stand der medizinischen Wissenschaft zu orientieren, besonders an Erfolgsaussicht und Dringlichkeit. Soziale Kriterien wie Verwandtschaftsbeziehungen sind schon bei den Diskussionen über das Gesetz verworfen worden. Auf ihrer Sitzung im Dezember 2005 in Berlin hatte die Ständige Kommission Organtransplantation die Ablehnung bestätigt. Im Zweifelsfall müsse man auf eine Organentnahme verzichten, heißt es im Protokoll, das dem Tagesspiegel vorliegt. Ein Präzedenzfall wie dieser könnte auch neue, unerwünschte Begehrlichkeiten wecken, mahnen Kritiker. Denn wo fängt die Freundschaft an, die zur personenbezogenen Organspende berechtigen soll, und wo hört sie auf?

Nicola Siegm, -Schultze

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