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Gerichtsurteil: Totenruheschutz gilt auch für Zahngold

Im Revisionsprozess gegen drei ehemalige Krematoriumsmitarbeiter aus Hof hat das Oberlandesgericht Bamberg festgestellt, dass auch Zahngold unter dem Schutz der Totenruhe steht. Die Männer hatten in mindestens 600 Fällen das Zahngold verbrannter Toter verkauft.

In erster Instanz waren die Männer vor dem Hofer Amtsgericht noch freigesprochen worden. Das Oberlandesgericht Bamberg stellte jedoch Rechtsfehler im ersten Verfahren fest und verwies den Fall heute zur erneuten Verhandlung zurück nach Hof. Anders als das Amtsgericht Hof werteten die Bamberger Richter Zahngold als Teil der Asche. Diese sei nach dem Willen des Gesetzgebers bereits seit 1934 unter den Schutz der Totenruhe gestellt.

Das Amtsgericht Hof hatte sein Urteil im September 2007 darauf gestützt, dass die Krematoriumsmitarbeiter die eigentliche Asche gar nicht angerührt hätten. Vielmehr hätten sie sich einen technischen Vorgang zunutze gemacht. Die Aschemühle des Krematoriums trennte das Zahngold automatisch von der feinen Asche. Amtsrichter Klaus Labandowsky hatte dies als einen "kühlen und mechanischen Vorgang" eingestuft.

Die Männer konnten das Zahngold einfach aus einer Schublade entnehmen. Darin sahen die drei Richter am Oberlandesgericht aber einen "verachtenswerten Eingriff in den postmortalen Persönlichkeitsschutz". Das Zahngold hätte nach der Verbrennung der Leichen in die jeweiligen Urnen gegeben werden müssen. (iba/dpa)

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