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Gesundheit: Bafög-Bankdarlehen für Studienabschluss ist rechtens Bundesverfassungsgericht wies Beschwerde ab

Die Einführung des verzinslichen Bankdarlehens für den Studienabschluss im Jahr 1996 war rechtens. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe.

Die Einführung des verzinslichen Bankdarlehens für den Studienabschluss im Jahr 1996 war rechtens. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe. In der Entscheidung heißt es, Förderleistungen dürfen zum Nachteil der Studenten geändert werden, wenn es dafür „gewichtige Gründe des Gemeinwohls“ gibt.

Damit wies das Gericht die Verfassungsbeschwerde einer Studentin der Humboldt-Universität Berlin zurück. Sie hatte ihr Studium im Sommersemester 1992 aufgenommen und erhielt BAföG – nach der geltenden Rechtslage – je zur Hälfte als staatlichen Zuschuss und zinsloses Darlehen. Nachdem sie die Förderungs-Höchstdauer überschritten hatte, wurde ihr zum Abschluss ihrer Studienarbeit noch ein Jahr Förderung gewährt – nach der 1996 in Kraft getretenen Gesetzesänderung aber nur noch als verzinsliches Bankdarlehen. Die Studentin der Sozialtherapie versuchte erfolglos, auf dem Klageweg eine Förderung auch weiterhin je zur Hälfte als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen zu erhalten. Ihre Beschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht jetzt wegen geringer Erfolgsaussichten abgewiesen.

Unterstützung blieb erhalten

Die Kammer des Ersten Senats räumte zwar ein, dass die Neuregelung sich auf das laufende Studium ausgewirkt habe. Die Reform sei aber zulässig gewesen, weil der Staat damit – wenn auch zu Lasten der Langzeitstudenten – die Bafög-Leistungen zu Gunsten der Studenten umverteilt habe, die ihr Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer zu Ende brächten.

Zudem sei eine Förderung über die vorgesehene Höchstdauer hinaus ohnehin so etwas wie eine staatliche „Zusatzleistung“, die von vornherein stärker eingeschränkt werden dürfe als die übrigen Leistungen. Der Vertrauensschutz werde dadurch erfüllt, dass das Förderniveau nicht gesenkt, sondern lediglich mehr zurückgezahlt werden müsse. Die finanzielle Lage der Studentin habe sich folglich nicht unmittelbar verschlechtert, so dass sie ihr Studium hätte abschließen können. Dass sie die Förderung nur noch als verzinsliches Bankdarlehen erhielt, sei nicht verfassungswidrig. Denn es gebe keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Beibehaltung dieser besonderen Zusatzleistung. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1594/99)

Zusatzleistung für maximal ein Jahr

Die geltende Bafög-Regelung hat das verzinsliche Bankdarlehen für die Studienabschlussförderung beibehalten. Für ein Jahr können Studenten in diesem Rahmen maximal 585 Euro monatlich in Anspruch nehmen. Nach den jüngsten Änderungen können Studenten diese Unterstützung für den Studienabschluss auch nach einer vorhergehenden Studienunterbrechung erhalten.

Bärbel Schubert

Internet: Bundesverfassungsgericht:

http://www.bverfg.de

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