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Gesundheit: Die Fristen des Wissenschaftler-Seins

In der Wissenschaft gilt künftig das normale Arbeitsrecht. Über die Anwendung diskutieren die Sozialwissenschaftlerin Martina Röbbecke, der Gesamtbetriebsratsvorsitzende der Max-Planck-Gesellschaft, Dirk Hartung und der Staatssekretär im Bundesforschungsministerium, Wolf-Michael Catenhusen.

In der Wissenschaft gilt künftig das normale Arbeitsrecht. Über die Anwendung diskutieren die Sozialwissenschaftlerin Martina Röbbecke, der Gesamtbetriebsratsvorsitzende der Max-Planck-Gesellschaft, Dirk Hartung und der Staatssekretär im Bundesforschungsministerium, Wolf-Michael Catenhusen.

Nach dem Hochschulrahmengesetz sollen befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft auf einen Zeitraum von zwölf Jahren begrenzt werden. Das hat an Hochschulen und Forschungseinrichtungen für beträchtliche Unruhe gesorgt. Viele wissen nicht: Für wen gilt diese Frist?

Catenhusen: Die Zwölf-Jahresfrist gilt für die Zeit der Qualifikation auf dem Weg zur Professur. Die Begrenzung soll dazu führen, dass Nachwuchswissenschaftler in Zukunft ihren Berufsweg besser kalkulieren können. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften im Hochschulrahmengesetz zielen nach unserem Verständnis traditionell immer auf den wissenschaftlichen Nachwuchs und meinen nicht ganz allgemein die Arbeitsverhältnisse an den Hochschulen.

Hartung: Aber die Regelungen betreffen in ihren Konsequenzen auch die außeruniversitären Forschungseinrichtungen, beispielsweise die Max-Planck- und die Fraunhofer-Institute. Dafür passen sie aber nicht. Faktisch werden auch Arbeitsverhältnisse in diese Frist gezwängt, die nichts mehr mit der Qualifikation zu einer Professur zu tun haben - ganz normale wissenschaftliche Arbeit. Und das betrifft sehr viele Mitarbeiter.

Catenhusen: Künftig muss mehr Klarheit geschaffen werden, um welche Arbeit es geht. Unter dem Etikett der Qualifikation wurden in der Vergangenheit ganz unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse geschaffen, die gar nicht unbedingt der Qualifikation dienten und eher den normalen Betrieb der Hochschulen und Forschungseinrichtungen trugen. Künftig wird man das klar unterscheiden müssen: Für den Bereich, der über diese zwölf Jahre Qualifikation hinausgeht, gilt dann das normale Arbeitsrecht. Befristungen sind auch dann gestattet - allerdings müssen sie klarer begründet werden. Eine Arbeit in einem befristeten Forschungsprojekt bleibt auch dann möglich. Ein Teil der Irritationen ist auch dadurch entstanden, dass die Verwaltungen jedes "Restrisiko" scheuen und vorsichtshalber erst einmal gar keine neuen Verträge schließen wollen.

Röbbecke: Nach den Haushaltskürzungen und Stellenstreichungen der letzten Jahre gibt es ja auch nur noch wenige Dauerstellen. Außerdem erwartet der Wissenschaftsrat einen Anteil von 30 bis 50 Prozent befristeter Stellen an den Forschungseinrichtungen. Da bleibt wenig Spielraum .

Bis zur Promotion scheint der Geltungsbereich des neuen Gesetzes klar zu sein. Was ist aber nun mit Wissenschaftlern an Forschungseinrichtungen, die ihre Promotion abgeschlossen haben, also qualifiziert sind und und dann in befristeten Projekten arbeiten? Gilt diese Zeit dann als Qualifizierung oder beginnt etwas Neues?

Catenhusen: Das ist weitere Qualifizierungszeit. Das neue Hochschulrahmengesetz sieht vor, dass man auf unterschiedlichen Wegen zum Professor berufbar werden kann. Neben dem künftigen Regelweg der Juniorprofessur kann man sich auch an Forschungseinrichtungen qualifizieren.

Röbbecke: Aber in der außeruniversitären Forschung arbeiten viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die nicht das Ziel haben, Professor an einer Universität zu werden. Die sechs Jahre, in denen man nach der Promotion im Rahmen der Frist Zeit hätte, sich in einer Institution für eine unbefristete Stelle in der Forschung zu qualifizieren, reichen meiner Meinung nach aber nicht aus. Um erfolgreich Projekte bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft akquirieren zu können, braucht man meiner Einschätzung nach drei bis vier Jahre Forschungserfahrung. Man müsste viel stärker die Möglichkeit bekommen, diese Qualifikationen danach noch länger ohne Fristbegrenzung auszuüben. Wenn man etwa an die sechsjährige Laufzeit von DFG-Schwerpunktprogrammen denkt, hat man bereits an dieser Stelle Probleme. Da scheint Einiges nicht berücksichtigt.

Catenhusen: Natürlich orientieren sich individuelle Karrieren in der Wissenschaft nicht an strikten Zwölf-Jahresregelungen und nicht alle Wissenschaftler wollen Professor werden. Wissenschaftliche Karrieren werden sich nach dem neuen Modell durchaus so gestalten können, wie Sie es beschreiben. Wenn sie aber beispielsweise in Zukunft einen DFG-Sonderforschungsbereich starten, muss man von vornherein eine Vereinbarung auf dieser Basis treffen, die berücksichtigt, dass ein Teil dieser Zeit unter das allgemeine Arbeitsrecht fällt. Solche Lösungen scheinen mir nach den Vorstellungen der Arbeitsrechtsprofessoren Preis und Dietrich machbar. Klug wäre es, wenn man sich in den Forschungsorganisationen und Hochschulen auf eine Praxis verständigen könnte - zum Beispiel in Betriebsvereinbarungen oder in Tarifverträgen. Wir streben solche Verständigungen an, damit Klagen von Betroffenen nicht nötig werden.

Hartung: Wird der Bund zu den Gesetzesänderungen Durchführungsbestimmungen verfassen, um die Umsetzung zu erleichtern?

Catenhusen: Es besteht der Wunsch, eine Art Kommentar zur Umsetzung vom Ministerium zu bekommen. Wir sind gut beraten, die Konsultationsphase mit den Kanzlern und in den Wissenschaftsorganisationen abzuwarten. Dann wird man sehen, ob auf Grund der praktischen Entwicklung Hinweise von unserer Seite hilfreich sind, die eine eindeutige Rechtspraxis ermöglichen.

Wie reagieren die Wissenschaftler beispielsweise bei der Max-Planck-Gesellschaft jetzt? Würde dieses Vorgehen helfen?

Hartung: Die Max-Planck-Gesellschaft in Gänze als Arbeitgeber ist mit der neuen Regelung zufrieden, die betroffenen Beschäftigten eher nicht. Zu klären ist aber noch, was künftig analog zur Juniorprofessur behandelt werden soll. Es gibt die Idee, dass man zusammen mit den Hochschulen beruft. Aber das betrifft von dem Personenkreis, über den wir sprechen, in den Max- Planck-Instituten maximal fünf Prozent. Als Betriebsrat liegt uns besonders daran, dass man den Arbeitgebern klar macht, dass es für die normale Arbeit durchaus auch unbefristete Beschäftigungsverhältnisse geben muss. Das Gesetzeswerk wird jetzt nicht so verstanden - ich habe vorgestern auf einer Veranstaltung erlebt, dass eine Doktorandin fragte: "Darf man denn künftig überhaupt noch unbefristet beschäftigen?". Die Forschungseinrichtungen stützen sich gern darauf.

Catenhusen: Natürlich kann man weiter unbefristet beschäftigen. Die neue Regelung kann aber auch zu einer Klärung führen, welche Stellen man, um gute wissenschaftliche Qualität kontinuierlich zu erreichen, unbefristet besetzen muss und wie man das organisieren kann. Es gibt heute schon Wissenschaftler, die auf Dauerstellen sitzen, aber Drittmittelforschung betreiben. Zu einer klareren Profilbildung bei diesen Stellen zu kommen, ist auch hilfreich - wenn die öffentlichen Finanziers der Forschungsförderung, wie die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die Umstellung mittragen.

Es gibt Wissenschaftler, die Projekt für Projekt einwerben und deren Perspektive nicht eine unbefristete Stelle ist. Gibt es das weiter und gibt es das weiter ohne Probleme?

Catenhusen: Nun muss man fairerweise sagen, das gab es auch nach altem Recht nicht ohne Probleme ...

Röbbecke: ... Wechsel des Instituts waren nötig ...

Catenhusen: Im HRG war das nicht angelegt. Ich wage keine Prognose darüber, wie "kreativ" Arbeitgeber mit den neuen Bestimmungen umgehen werden - das verstehen Sie bitte richtig. Wir müssen aber wohl davon ausgehen, dass das Teilzeit- und Befristungsgesetz klarere Regeln für die wissenschaftliche Arbeit geben wird, die von einigen vielleicht als Einschränkung empfunden werden. Aus den Sozial- und Geisteswissenschaften kommen schon jetzt die meisten Anfragen und Kritik. Dort trifft das Gesetz auf eine Situation, wo Karrierewege offensichtlich weniger strukturiert verlaufen als in anderen Bereichen. Dort gibt es schon Probleme, die man aber nicht dem neuen Gesetz anlasten kann.

Röbbecke: Wird es Übergangsregelungen für diejenigen geben, die sich auf eine Wissenschaftlerkarriere mit langen Arbeitsphasen um die Promotion herum eingestellt haben? Sie konnten schließlich nicht wissen, dass einmal diese Regelung kommt?

Catenhusen: Das wird nur sehr schwer justiziabel sein; denn wer will einschätzen, was davon wissenschaftliche Arbeit war und was nicht. Die Qualifikationsvorhaben werden aber ja nicht abgebrochen. Dahinter steht ja eigentlich die Frage, wie lange dauert eigentlich der Übergang von der Qualifikation in eine Dauerstelle. Das gleiche gilt für den Juniorprofessor. Arbeitsrechtlich ist gesichert, dass man einen Anschlussvertrag von zwei bis drei Jahren machen kann.

Nach dem Hochschulrahmengesetz sollen befristete A

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