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Gesundheit: Embryonen-Schutzgesetz: Wer heute als unheilbar gilt, kann morgen vielleicht hoffen (Gastkommentar)

Zunächst und vor allem: keine Abkehr vom Grundgedanken des Embryonen-Schutzgesetzes (ESchG) - dass nämlich menschliches Leben in allen Stadien seiner Entwicklung, also von der Entstehung eines befruchteten, entwicklungsfähigen Keimes an, um seiner selbst willen schutzwürdig ist (Definition des Embryo in Paragraph 8 ESchG). Deutsche Verfassung und deutsche Geschichte, auch die Medizingeschichte, nötigen uns zu äußerst sensiblem Umgang mit menschlichem Leben.

Zunächst und vor allem: keine Abkehr vom Grundgedanken des Embryonen-Schutzgesetzes (ESchG) - dass nämlich menschliches Leben in allen Stadien seiner Entwicklung, also von der Entstehung eines befruchteten, entwicklungsfähigen Keimes an, um seiner selbst willen schutzwürdig ist (Definition des Embryo in Paragraph 8 ESchG). Deutsche Verfassung und deutsche Geschichte, auch die Medizingeschichte, nötigen uns zu äußerst sensiblem Umgang mit menschlichem Leben. Die befruchtete menschliche Keimzelle ist zielgerichtet wie ein vom Bogen geschnellter Pfeil: Mit ihr beginnt die Biografie eines Menschen. Und über die darf kein anderer verfügen - für welchen Zweck auch immer.

Doch gibt weder dieser Grundsatz noch das zehn Jahre alte Gesetz Antwort auf neue Fragen, die uns Wissenschaft und Können der Medizin mittlerweile stellen. Was gilt für Zellen, die ähnliche Vermehrungspotenziale wie befruchtete Eizellen haben, nicht aber aus einer Verschmelzung von Ei- und Samenzelle hervorgegangen sind, sondern etwa aus einem Kerntransfer in eine entkernte Eizelle? Welchen Schutz genießt eine befruchtete Eizelle, die - aus welchem Grund auch immer - nicht zur natürlichen Zellteilung, aber zur Hervorbringung anderer als embryonaler Zellen fähig ist?

Sind die nicht mehr omnipotenten Zellen eines abgegangenen Fötus ähnlich verfügbar wie ein lebender Embryo? Was ist mit daraus abgeleiteten Linien pluripotenter Zellen? Es dürfte zumindest fraglich sein, ob auf sie die Definition des Embryo nach Paragraph 8 ESchG zutrifft und sie vor Zu- und Eingriff ebenso geschützt sind wie die "befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an". Sind sie möglicherweise für die Forschung nicht mehr automatisch tabu?

Eindeutige Antworten des Gesetzgebers gibt es hier nicht; ein ethischer Konsens über die Erlaubtheit des nicht eindeutig Verbotenen ist ebenso wenig auszumachen. Das beeinträchtigt die Forschung mit menschlichen Zellen in Deutschland weit mehr als der oben zitierte Grundsatz von der Unverfügbarkeit des keimenden menschlichen Lebens, wie er im Embryonen-Schutzgesetz zum Ausdruck gekommen ist. Ein Wissenschaftler, der an Stammzellenforschung interessiert ist, betreibt seine Forschung lieber an Zellen von Ratten und Mäusen, als dass er sich in die rechtliche und moralische Grauzone menschlicher Zelllinien begibt.

Stammzellen - um ihre Gewinnung geht es bei der britischen Initiative - sind solche Zellen, die noch nicht voll zu spezifizierten und spezialisierten Organzellen ausgereift sind und das Potenzial zur Entwicklung in mehrere Richtungen besitzen. Mit ihrer Erforschung verbindet sich die Hoffnung, sie oder ihre Derivate eines Tages Verletzten oder Kranken zu implantieren und damit geschädigtes Gewebe, das sich nicht oder nur ungenügend regenerieren kann, neu aufzubauen.

Mir liegt daran, - das sage ich offen -, die für Ärzte und Patienten Hoffnung weckende Stammzellenforschung mit ihren therapeutischen Chancen für bisher unheilbar Kranke in Deutschland möglich zu machen. Denn dieses Ziel ist ethisch vertretbar - es ist gut. Gleichzeitig aber darf der Schutz des Embryo, wie ihn das ESchG definiert, nicht geschmälert werden. Was in England möglicherweise demnächst gesetzlich erlaubt werden wird, nämlich die Verwendung, der Verbrauch und die genetisch identische Vermehrung von jungen Embryonen (Klonierung), wird bei uns rechtlich niemals zulässig sein, solange die Verfassung den Schutz des Artikels 1 (Unantastbarkeit der Menschenwürde) auch über keimendes menschliches Leben hält.

In Großbritannien ist es auch nur deshalb möglich, weil dort eine andere Definition des Embryo gilt. Wegen dieser Differenz zwischen den Rechtsordnungen ist eine völlige Harmonisierung des europäischen Medizinrechts bis heute unerreichbar. Es bedarf noch vieler Verhandlungen auf europäischer Ebene, um hier Annäherungen zu erzielen. Der Gesetzgeber des ESchG sah sich vor zehn Jahren vor die Fragen noch nicht gestellt, die die neuen Möglichkeiten der modernen Zell- und Medizinforschung aufwerfen. Die Gesellschaft, der Gesetzgeber, wir alle dürfen uns vor ihnen nicht drücken.

Margot von Renesse

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