zum Hauptinhalt

Gesundheit: Fördermittel im Zwielicht

Von Universitätsprofessoren wird immer häufiger das Einwerben von Drittmitteln aus der Wirtschaft verlangt – andererseits dürfen sie keine persönlichen Vorteile aus der Zusammenarbeit mit Unternehmen und Firmen ziehen. Mit einem solchen Konflikt hatte sich jetzt der 1.

Von Universitätsprofessoren wird immer häufiger das Einwerben von Drittmitteln aus der Wirtschaft verlangt – andererseits dürfen sie keine persönlichen Vorteile aus der Zusammenarbeit mit Unternehmen und Firmen ziehen. Mit einem solchen Konflikt hatte sich jetzt der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe zu befassen. Verhandelt wurde gegen den Heidelberger Herzchirurgen Siegfried Hagl, der im März vergangenen Jahres vom Landgericht Heidelberg wegen Untreue und Vorteilsnahme zu einer Geldstrafe von 200 000 Mark verurteilt worden war. Der BGH-Senat sprach am Donnerstag den Mediziner zwar von dem Vorwurf der Untreue frei, den Schuldspruch wegen Vorteilsnahme jedoch bestätigte er.

In der Revisionsentscheidung ging es darum, dass Hagl als Ärztlicher Direktor der Abteilung Herzchirurgie des Uniklinikums Heidelberg eine Drittmittelvereinbarung mit dem Hersteller von Herzschrittmachern und Herzklappen geschlossen hatte. Die Firma hatte ihm fünf Prozent des Umsatzes, den sie mit dem Verkauf der Medizintechnik an die Klinik machte, als Bonus für Forschungszwecke erstattet. Von 1990 bis 1992 kamen rund 160 000 Mark zusammen, die auf das Konto der „Freunde und Förderer der Herzchirurgie“ flossen. Dieser Verein war von Hagl und seinen Mitarbeitern gegründet worden, „um die von ihm für nicht hinreichend effizient gehaltene Drittmittelverwaltug der Universität zu umgehen“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Das Landgericht sah darin eine teilweise Rückvergütung des Kaufpreises. Und diese hätte eigentlich der Universität als Käufer der Medizinprodukte zugestanden – insofern habe sich der Arzt der Untreue schuldig gemacht. Und da er als Beamter, der mit der Auswahl der Produkte betraut ist, das Geld von der liefernden Firma genommen habe, sei auch noch der Tatbestand der Vorteilsnahme erfüllt, urteilte das Landgericht.

Der BGH-Senat hingegen widersprach der Vorinstanz, was den Vorwurf der Untreue betrifft. Es habe sich gar nicht um wirkliche Rückvergütungen gehandelt. Außerdem sei das Geld schließlich doch vollständig der Universität zugute gekommen, der Arzt habe sie ausnahmslos für Forschungsarbeiten eingesetzt.

Demgegenüber hielt der Vorwurf der Vorteilsnahme der höchstrichterlichen Überprüfung stand. Dem Angeklagten sei durch die Überweisungen des Herstellers tatsächlich ein persönlicher Vorteil zugeflossen: „Eine objektiv messbare persönliche Besserstellung des Angeklagten sei jedenfalls in der Verbesserung seiner Arbeits- und Forschungsbedingungen zu finden“, heißt es in der Darstellung des Gerichtes weiter.

Auch die für diesen Tatbestand strafrechtlich erforderliche Beziehung zwischen Diensthandlung und Vorteil sei gegeben, befand der BGH-Senat. Dieser Vorwurf entfalle nicht schon dadurch, dass das Geld in die Forschung fließt. Es komme darauf an, die eingeworbenen Mittel den zuständigen Gremien an der Uni offenzulegen, weil sonst die Gefahr einer „Drittmittel-Schattenwirtschaft“ entstünde. Gideon Heimann

NAME

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false