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Gesundheit: Mit fremden Federn

Plagiatsvorwurf gegen Juraprofessor der HU: Präsident will jetzt rechtliche Konsequenzen prüfen

Kann ein Professor beamtenrechtlich bestraft werden, wenn er für ein eigenes Buch breit bei anderen Autoren abschreibt, ohne diese zu zitieren? Verletzt er damit seine Dienstpflicht als Vorbild der Studenten? Diese Fragen prüft jetzt der Präsident der Berliner Humboldt-Universität im Falle des Rechtsprofessors Hans-Peter Schwintowski.

Im Februar hatte die Fachzeitschrift „Kritische Justiz“ darauf aufmerksam gemacht, dass sich Schwintowski in seiner „Juristischen Methodenlehre“, einer Einführung für Studenten von 2005, zu weiten Teilen mit fremden Federn schmückt, ohne dass die Textübernahmen als solche erkennbar sind. Schwintowski räumte gleich öffentlich ein, in einer etwaigen zweiten Auflage die ungenaue Zitierweise zu korrigieren. Damit aber ist die Sache für HU-Präsident Christoph Markschies nicht erledigt. Auf der Homepage der HU teilte er jetzt mit: „Insbesondere für einführende Werke, die Studierende mit Wissenschaft vertraut machen sollen, gelten die höchsten methodischen wie inhaltlichen Standards. Ich stelle nach Abschluss eines internen Prüfverfahrens fest, dass die ,Juristische Methodenlehre’ diese Standards in einer Weise verletzt, die eine öffentliche Erklärung der Universität notwendig macht“, so Markschies. Ein solcher Umgang mit dem geistigen Eigentum anderer sei an einer Universität „schlechterdings nicht akzeptabel“. Nach Möglichkeit soll das wissenschaftliche Fehlverhalten jetzt auch dienstrechtliche Konsequenzen haben. Vorsorglich betont Schwintowski allerdings, das es nach seiner Auffassung ein „wissenschaftlichen Zitiergebot als rechtsverbindliche Regel“ überhaupt nicht gebe.

In der HU ist der richtige Umgang mit Schwintowskis Zitierfehlern umstritten. Anders als Präsident Markschies hat die ihn beratende „Ehrenkommission“ unter Vorsitz des Germanisten Werner Röcke keine Ermahnung und erst recht keine disziplinarischen Maßnahmen gegen den Kollegen ins Auge gefasst. In ihrem „endgültigen Beschluss“ heißt es vielmehr, dass es sich in diesem Falle „nicht um ein Plagiat im Sinne von Paragraf 9“ der Satzung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten handle, also um keine Verletzung von Urheber- und Verlagsrechten. Schwintowski selber fühlt sich dabei durch ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg von 2004 ganz auf der sicheren Seite (Aktenzeichen 5 U 144/03). Dementsprechend stellt die Ehrenkommission lediglich die Verletzung einer nicht näher bezeichneten „Zitiernorm“ fest, die aber durch das von Schwintowski selber angebotene Beiblatt zum Buch geheilt werden könne. Wieso das vierköpfige Untersuchungsgremium keinen direkten Verstoß gegen die satzungsmäßigen Zitiervorschriften an der HU erkennt, bleibt ihr Geheimnis.

Ein Eingeweihter, der keine weitere Auseinandersetzung mit Schwintowski will, spricht vom feinen Unterschied zwischen Qualifikationsschriften wie etwa einer Doktorarbeit, in der der Autor genau zitieren, „zeigen muss, dass er den wissenschaftlichen Apparat beherrscht“, und allen anderen Arbeiten, in denen Literaturangaben am Ende eines Kapitels ausreichen, die genauen Übernahmen aber in einer „Grauzone“ bleiben können. Schwintowskis Methodenlehre bleibe in diesem grauen Bereich.

Hermann Horstkotte

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