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Gesundheit: Neue Fristen

Am 31. Dezember verjähren viele Forderungen

Zum Ende jeden Jahres steht die Verjährung von Forderungen an. Gerade Lieferanten oder Vermieter müssen deshalb jetzt prüfen, ob sie noch Ansprüche geltend machen müssen. In diesem Jahr gibt es aber aufgrund einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2002 noch eine Besonderheit: Der Gesetzgeber hatte zum 1. Januar 2002 mit dem so genannten „Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“ auch die Verjährungsvorschriften geändert und zum Teil drastisch verkürzt.

Nach neuem Recht verjähren die meisten Ansprüche nach drei Jahren (so genannte „Regelverjährung“). Von der Verkürzung der Verjährung sind auch Ansprüche erfasst, die vor 2002 entstanden sind und „eigentlich“ einer damals geltenden längeren Verjährungsfrist von vier oder gar dreißig Jahren unterlagen. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass diese Ansprüche einheitlich am 31. Dezember 2004 verjähren.

Betroffen sind zum einen Ansprüche aus dem Jahr 2001, die bisher in vier Jahren verjährten, zum Beispiel Zahlungsansprüche von Unternehmen gegen andere Gewerbetreibende, Ansprüche von Vermietern auf rückständige Wohnraummiete, Ansprüche auf Darlehens- oder Verzugszinsen oder Ansprüche auf Rückstände von Renten- oder Unterhaltsbeiträgen. Ohne die Gesetzesänderung wären diese erst nach vier Jahren, also Ende 2005 verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist ist auch künftig zu beachten, so dass solche Ansprüche beispielsweise aus dem Jahr 2002 schon Ende 2005 verjähren.

Ebenfalls betroffen sind Ansprüche, die bisher in 30 Jahren verjährten und deren Verjährung ohne die Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen wäre. Hierzu gehören zum Beispiel bestimmte Schadensersatzansprüche, wie solche aus fehlerhafter Beratung (zum Beispiel im Zusammenhang mit Kapitalanlagen), Erfüllungsansprüche aus Verträgen, Ansprüche auf Rückforderung von ausbezahlten Darlehen oder Ansprüche gegen einen Bürgen.

Eine drohende Verjährung kann durch Einleitung eines gerichtlichen Mahn- oder Klageverfahrens, unter Umständen auch durch die Aufnahme von Verhandlungen verhindert werden. Eine bloße schriftliche Mahnung würde dagegen nicht genügen.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in der Kanzlei Galler, Denes + Partner. Im Internet unter: www.galler-denes.de

Johannes Hofele

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