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PROF. TSOKOS ermittelt: Richter kennen keine Angst

Der Leiter der Berliner Rechtsmedizin über Prozessteilnehmer, die sich vor einer Aussage drücken wollen.

Der Anruf bei Gericht ging vor Beginn der Verhandlung ein. Das Paar, das in einem Prozess um Körperverletzung aussagen sollte, meldete sich krank. Es habe Grippe mit hohem Fieber und könne nicht erscheinen.

Der Richter hatte Zweifel an der Krankmeldung und beauftragte uns, umgehend die Verhandlungsfähigkeit der Frau und des Mannes, beide Anfang dreißig, zu prüfen. Bei unserem unangemeldeten Hausbesuch gestanden die Zeugen, gelogen zu haben – aus Angst vor dem Angeklagten. Er hatte mit körperlicher Gewalt gedroht, sollten sie gegen ihn aussagen.

Pro Jahr führen wir in der Berliner Rechtsmedizin bis zu 100 Untersuchungen zur Verhandlungsfähigkeit durch. Dabei soll geklärt werden, ob eine vor Gericht geladene Person eine Vernehmung physisch und psychisch durchstehen kann und ob sie in der Lage sein wird, ihre Interessen vor Gericht zu vertreten. Die Untersuchung ordnet der Richter an, wenn der Geladene krankheitsbedingt absagt oder angibt, absehbar nicht verhandlungsfähig zu sein, etwa wegen eines chronischen Leidens. Meistens bringen die Betreffenden, meist sind es Angeklagte, Atteste von Hausärzten bei. Aber weil die in der Regel als befangen gelten, müssen wir als Außenstehende die Gesundheit beurteilen.

Nicht alle Untersuchungen sind so unkompliziert wie bei dem Zeugenpaar. Die Untersuchung erfolgt in unserem Institut, wenn nötig, machen wir Hausbesuche. Dafür brauchen wir zwei bis vier Stunden. Der Betreffende muss seine Krankenunterlagen vorlegen. Wir untersuchen den allgemeinen Gesundheitszustand mit Augenmerk auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, Degenerationen der Wirbelsäule und arterielle Verschlusskrankheiten. Es gibt kaum eine körperliche Erkrankung, bei der eine Person auf Dauer nicht verhandlungsfähig wäre. Einzige Ausnahme: Wenn sie bereits zwei Herzinfarkte hinter sich hat.

Anders verhält es sich bei psychiatrischen Erkrankungen. Die werden von den Kollegen unserer Abteilung für Forensische Psychiatrie beurteilt. Wenn ein Angeklagter geistig nicht klar ist oder die Gefahr einer Eigen- oder Fremdgefährdung besteht, dann muss auf richterlichen Beschluss eine Therapie, im äußersten Fall die Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung angeordnet werden.

Bei dem eingeschüchterten Zeugenpaar bestand weder eine physische noch psychische Beeinträchtigung. Es war voll verhandlungsfähig. Nachdem wir den Richter darüber informiert hatten, wurden beide von der Polizei abgeholt, um vor Gericht ihre Aussage zu machen.

Michael Tsokos

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