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Gesundheit: „Strafbare Dienstpflicht“

Drittmittel ohne Korruption: Forscher brauchen klare Regeln

Drittmittel aus der Industrie einzuwerben, ist für die Forschung zwar notwendig, aber problematisch. Die Unabhängigkeit der Wissenschaft kann in Gefahr geraten, und die Forscher können der Korruption beschuldigt werden, wenn sie eng mit der Wirtschaft kooperieren (siehe Tagesspiegel vom 27. April). Jetzt ist eine Publikation erschienen, in der Juristen, Wissenschaftler und Politiker die unsichere Rechtslage erläutern – und Lösungen vorschlagen. Das Buch „Drittmitteleinwerbung – Strafbare Dienstpflicht?“ wurde jetzt in Berlin vorgestellt.

Das 1997 verabschiedete Gesetz zur Bekämpfung der Korruption bedroht einen Amtsträger – und das ist ein beamteter, deutscher Professor – mit Geld oder sogar Freiheitsstrafe: Wenn er „für die rechtmäßige Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt“. Mit dem Gesetz sei die Situation der Hochschulen prekär geworden, sagt Ulrike Flach, Vorsitzende des Bundestags-Ausschusses für Bildung und Forschung. Denn gleichzeitig hätten die Hochschulen die Erlaubnis bekommen, Einnahmen zu behalten, die sie aus Vertragsforschung erzielen. Und auf Drittmittel seien sie zunehmend angewiesen, auch wenn dies die Abhängigkeit von Unternehmen steigere.

Flach verwies auf den Widerspruch, der Wissenschaftler „an den Rand der Kriminalität“ bringen könne: Das Hochschulrahmengesetz und die Landeshochschulgesetze fordern die Einwerbung von Drittmitteln. Das Strafgesetzbuch (Paragraph 331), das Beamtenrechtsrahmengesetz und 70 Beamtengesetze aber untersagen die Annahme von Vorteilen und Geschenken im Amt.

Das Strafgesetzbuch ändern?

Vor dem Sonderproblem der Industrie-Drittmittel für die Forschungen stehen vor allem die Mediziner. Je nachdem, in welchem Bundesland und in welcher Klinik (öffentlich oder privat) sie tätig sind, können sie für etwas, das zu ihren Dienstpflichten gehört, mit Strafe bedroht werden oder auch nicht. Die Zürcher Strafrechtsprofessorin Brigitte Tag hat die Situation in Deutschland untersucht: Manche Bundesländer haben Drittmittelgesetze, andere, darunter Berlin, nicht einmal Verordnungen.

Diese Länder fordern von den Hochschulen, das Problem in ihrer Satzung zu regeln. Andreas Schmidt, Vorsitzender des Bundestags-Rechtsausschusses, plädiert für einheitliche Drittmittelvorschriften der Länder. Ein eigenes Drittmittelgesetz könne der Bund mangels Kompetenz nicht erlassen. Das Strafgesetzbuch (Paragraph 331) mit Rücksicht auf die Forscher zu ändern, lehnt Schmidt ab: Dies könnte als Lockerung des Korruptionsverbots missverstanden werden.

Dagegen sprachen sich die beiden Juristen Brigitte Tag und Jochen Taupitz sowie der Heidelberger Hochschulmediziner Jochen Tröger für einen reformierten Paragraphen 331 aus. Danach sollte Vorteilsnahme nicht vorliegen, „wenn der Vorteil dienst- beziehungsweise hochschulrechtlich erlaubt ist“. R. St.

„Drittmitteleinwerbung – Strafbare Dienstpflicht?“. Springer-Verlag Berlin-Heidelberg-New York. 300 Seiten, 79,95 Euro.

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