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Gesundheit: Studiengebühren: Langzeitstudenten gegen Baden-Württemberg

Baden-Württemberg hat einen Tabu gebrochen: Es hat Studiengebühren für Langzeitstudenten eingeführt. Aber die Bedingungen sind nicht nach dem Muster eines Fallbeils gestaltet: Wer die Regelstudienzeit überschreitet, wird nicht gleich exmatrikuliert oder muss sofort Strafgebühren zahlen.

Baden-Württemberg hat einen Tabu gebrochen: Es hat Studiengebühren für Langzeitstudenten eingeführt. Aber die Bedingungen sind nicht nach dem Muster eines Fallbeils gestaltet: Wer die Regelstudienzeit überschreitet, wird nicht gleich exmatrikuliert oder muss sofort Strafgebühren zahlen. Baden-Württemberg hat die Regelstudienzeiten zwar zur Grundlage gemacht, danach aber Karenzzeiten eingeführt: Vier Semester dürfen noch über die Regelstudienzeit von acht oder neun Semestern hinaus gebührenfrei studiert werden. Erst danach werden für so genannte Langzeitstudenten Gebühren von 1000 Mark pro Semester fällig.

Als die Neuregelung im Jahr 1997 eingeführt wurde, hat der Gesetzgeber dazu noch eine Übergangszeit bis zum Wintersemester 1998/99 gewährt. Durch die Übergangsfrist sollen sich die Studenten auf die neuen Bedingungen einrichten - entweder durch rechtzeitige Meldung zur Prüfung oder durch eine Neuorganisation des Studiums. So begründete gestern ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums vor dem Bundesverwaltungsgericht die Neuregelung. Die Regierung habe den Studenten verdeutlichen wollen, dass das Studium von Anfang an etwas kostet und dass für die Gebührenfreiheit von den Studenten als Gegenleistung ein zügiges Studieren erwartet wird.

Dennoch haben Studenten gegen die Neuregelung geklagt und ihre Prozesse vor dem Verwaltungsgerichtshof von Baden-Württemberg in Mannheim verloren. Gestern verloren sie auch die Revisionsklagen vor dem Bundesverwaltungsgericht und damit in letzter Instanz. Der sechste Senat des Bundesverwaltungsgerichts gab in allen von den Klägern bezweifelten Punkten dem Land Baden-Württemberg Recht.

Vor dem sechsten Senat kritisierten die Rechtsanwälte der Studenten, die Gebührenregelung verstoße gegen die Freiheit der Berufswahl, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch gegen den gebotenen Vertrauensschutz. Auch die Bundesfreundlichkeit werde nicht beachtet, wenn Studenten aus anderen Ländern bei einem Wechsel nach Baden-Württemberg ihre Studienzeiten nachträglich als gebührenpflichtig bewertet bekämen. Die Anwälte wiesen auf jene Studenten hin, die das Studienfach wechseln - diese hätten einen festen Willen zum Abschluss und wollten die Vorteile des Studentenausweises nicht missbrauchen. Durch den Wechsel des Studienfaches entstünden längere Studienzeiten. Außerdem sei bekannt, dass zwei Drittel aller Studenten in Deutschland jobben müssten, um sich ihren Lebensunterhalt für das Studium zu verdienen.

Der vorsitzende Richter des sechsten Senats des Bundesverwaltungsgerichts, Franz Bardenhewer, begründete das Scheitern der Revisionsklagen damit: Die Erhebung einer Studiengebühr sei mit dem Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte zu vereinen. Wenn Baden-Württemberg ein zeitlich unbegrenztes Studium auf Kosten des Steuerzahlers nicht mehr zulasse, dann sei das "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden". Es gebe keinen grundgesetzlichen Anspruch auf kostenfreies Studieren. Das Ziel, vom Staat her auf die Einhaltung von kürzeren Studienzeiten hinzuwirken, wird vom Bundesverwaltungsgericht für legitim gehalten. Denn hier werde ein überragendes Ziel des Gemeinwohls beachtet: Ein zielgerechtes Studium, das den deutschen Hochschulabsolventen früher den Einstieg in den Beruf ermögliche, sei auch im Blick auf die internationale Konkurrenz gerechtfertigt.

Jobben hindert nicht am Examen

Auch das Sozialstaatsprinzip sieht das Bundesverwaltungsgericht gewahrt, denn die Studiengebühr führe "nicht zu unzumutbaren Belastungen". Studenten, die für ihren Lebensunterhalt darauf angewiesen seien, neben dem Studium zu jobben, könnten das tun. Die Verlängerung der Studienzeit um vier Semester fange die Verzögerung, die durch Erwerbstätigkeit der Studenten entsteht, weitgehend auf. Im Übrigen gebe es in Härtefällen eine Gebührenfreiheit.

Auch die Verhältnismäßigkeit sieht das Gericht gewahrt: Angesichts der Leistungen des Staates für die Hochschulen sei die Belastung eines Teils der Studenten angemessen. Denn die erhobenen Gebühren von 1000 Mark pro Semester lägen weit unter den tatsächlichen Kosten auch der billigsten Studiengänge, von teuren Sudiengängen wie der Medizin, den Natur- oder Ingenieurwissenschaften ganz zu schweigen.

Den vom Land Baden-Württemberg beabsichtigten verhaltenslenkenden Zweck der Studiengebühren setzt das Gericht so hoch an, dass es den Wunsch der Regierung, möglichst bald zu Ergebnissen zu kommen, für gerechtfertigt hält. Das selbst dann, wenn es dabei zu Rückwirkungen bei jenen Studenten kommt, die sich zuvor auf ein kostenfreies Studium eingerichtet hatten und sich jetzt zu viele früher angesammelte Semester anrechnen lassen müssen. Kein Student könne darauf vertrauen, sein Studium unbegrenzt lange kostenfrei zu Ende führen zu können. Wer ein Zweitstudium beginne, habe im Übrigen weitergehende Einschränkungen hinzunehmen als der Student im Erststudium, meint das Gericht (Aktenzeichen: BVerwG 6C 8-11.00).

Unter den Klägern befindet sich eine Studentin im 28. Semester. Sie hatte zunächst Biologie studiert und danach ein Medizinstudium als Zweitstudium aufgenommen. Ein anderer Student ist im 19. Semester. Er hatte zunächst mit Medizin begonnen und danach ein Studium für das Lehramt an Realschulen aufgenommen.

Uwe Schlicht

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