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Gesundheit: Transplantation und Obduktion: Organentnahme im Gesetz

Bei uns ist es verboten, Toten heimlich Organe zu entnehmen.1.

Bei uns ist es verboten, Toten heimlich Organe zu entnehmen.

1. Nach Paragraf 10 des Berliner Sektionsgesetzes von 1996 ist die Entnahme von Gewebe oder Gewebeteilen wie Haut, Hirnhaut, Hornhaut, Gehörknöchelchen und Knorpel nur dann zulässig, "wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Verstorbenen oder seiner Angehörigen ... vorliegt". Die Zustimmung gilt als vorausgesetzt, wenn die Angehörigen nicht innerhalb von acht Tagesstunden nach der Anfrage widersprochen haben.

2. Nach Paragraf 3 des Transplantationsgesetzes von 1997 ist die Entnahme von Organen "unzulässig, wenn die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organentnahme widersprochen hat".

Die nächsten Angehörigen sind über eine beabsichtigte Organentnahme zu unterrichten. Wenn weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftlicher Widerspruch des Toten vorliegt, ist nach Paragraf 4 eine Organentnahme nur zulässig, wenn ein Arzt den nächsten Angehörigen, der auch ein naher Freund sein kann, "über eine in Frage kommende Organentnahme unterrichtet und dieser ihr zugestimmt hat".

R. St.

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