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Gesundheit: Wille des Patienten für Arzt verbindlich

In einer Patientenverfügung sollten möglichst genaue und bindende Handlungsanweisungen stehen. Das schlägt die Deutsche Hospiz-Siftung vor, die einen Zwölf-Punkte-Check zur Prüfung von Mustertexten und eigenen Formulierungen anbietet.

In einer Patientenverfügung sollten möglichst genaue und bindende Handlungsanweisungen stehen. Das schlägt die Deutsche Hospiz-Siftung vor, die einen Zwölf-Punkte-Check zur Prüfung von Mustertexten und eigenen Formulierungen anbietet. Nie jedoch sollte eine Maßnahme grundsätzlich ausgeschlossen werden, etwa künstliche Beatmung. Denn solche Formulierungen "könnten im Ernstfall einen Behandlungsabbruch aus Kostengründen legitimieren", warnt die Stiftung.

Palliative, also lindernde Behandlung und Sterbebegleitung sollte in der Patientenverfügung ausdrücklich gefordert werden. Dies rät die Stiftung mit Recht, denn selbstverständlich ist dies im deutschen Gesundheitswesen noch nicht. Vorgefertigte Mustertexte sollten nicht unverändert verwendet werden. Denn durch eigene Formulierungen erhält die Verfügung mehr Überzeugungskraft. Dies zeigt, dass der Text gut überlegt ist, der jederzeit wieder geändert oder widerrufen werden kann.

Unterschriften erneuern

Es ist nicht notwendig, aber ratsam, die Verfügung mit der Hand zu schreiben. Die Unterschrift sollte alle ein bis zwei Jahre erneuert werden, um zu bekräftigen, dass man bei seiner Überzeugung geblieben ist. Vielfach wird auch geraten, die Verfügung bei schwerer Krankheit oder vor einer Operation neu abzufassen, um die Anweisungen auf den konkreten Fall beziehen zu können.

Es empfiehlt sich auch, die Verfügung von ein oder zwei Zeugen unterschreiben zu lassen, um zu bestätigen, dass der Betroffene bei der Abfassung "im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte" war. Auch diese Unterschriften sollten regelmäßig erneuert werden. Notarielle Beurkundung der Patientenverfügung ist nicht nötig.

Besonders gut durchdachte Mustertexte für Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung wurden von der Berliner Ärztekammer erarbeitet. Der Vorschlag für die Patientenverfügung ist knapp und dennoch detailliert genug. Die Kernsätze lauten:

"Wenn bei einem schweren körperlichen Leiden, Dauerbewusstlosigkeit oder fortschreitendem geistigen Verfall keine Aussicht auf Besserung im Sinne eines für mich erträglichen und umweltbezogenen Lebens besteht, sollen am mir keine lebenserhaltenden Maßnahmen (zum Beispiel Wiederbelebung, Beatmung, Dialyse, Bluttransfusion, Medikamente), vorgenommen werden beziehungsweise bereits begonnene abgebrochen werden; wünsche ich keine Ernährung durch Magensonde oder Magenfistel; wünsche ich keine Antibiotikagabe bei fieberhaften Begleitinfektionen; wünsche ich weitestgehende Beseitigung von Begleitsymptomen, insbesondere von Schmerzen; eine damit unter Umständen verbundene Lebensverkürzung nehme ich in Kauf ..."

Vor allem für Berliner liegt es nahe, die Vorlage der Ärztekammer Berlin als inhaltliches Gerüst für eigene Formulierungen zu nehmen. Denn die Kammer hat den Text den Berliner Ärzten gründlich erläutert und dabei vor allem darauf hingewiesen, dass der Wille des Patienten zu respektieren sei. Zudem wurde diese Verbindlichkeit in der für Berlin geltenden ärztlichen Berufsordnung festgelegt, worauf man sich beziehen kann. In Paragraf 16 heißt es:

"Eine Patientenverfügung (Patiententestament) mit Selbstbestimmung im Vorfeld des Todes, die der Patient im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte verfasst hat, ist für den Arzt verbindlich, es sei denn, es sind konkrete Anzeichen erkennbar, dass der Wille des Patienten sich geändert haben könnte. Soweit möglich, soll der Arzt Erklärungen von Bezugspersonen berücksichtigen." Solche Bezugspersonen können Freunde oder Verwandte sein. Selbst der Ehepartner ist nicht automatisch befugt, gemäß dem Willen des Betroffenen über den Abbruch einer sterbensverlängernden Behandlung zu entscheiden. Mehr Chancen dazu hat er mit einer - rechtzeitig erteilten - Vorsorgevollmacht.

Notarielle Beglaubigung empfohlen

Im Unterschied zur Patientenverfügung ist sie sogar rechtlich verankert. Und sie erspart einem meist die Zwangsvormundschaft durch einen vom Vormundschaftsgericht eingesetzten "Betreuer" (siehe Paragraf 1896 BGB). Unter Juristen umstritten ist aber, ob "Betreuer" wie auch Bevollmächtigte (man kann mehrere nennen) über den Verzicht auf eine lebensverlängernde Behandlung oder deren Abbruch entscheiden können, ohne das Vormundschaftsgericht zu fragen. Auch die Vorsorgevollmacht muss schriftlich - nicht unbedingt handschriftlich - erteilt und eigenhändig unterschrieben werden. Hier empfiehlt es sich, die Unterschrift notariell beglaubigen zu lassen. Das bedeutet nicht, dass die Vollmacht selbst notariell zu beurkunden wäre.

Nützlich ist das vor allem dann, wenn die Vollmacht auch Vermögensrechtliches umfasst, zum Beispiel Zugang zum Konto zwecks Bezahlung von Krankenhaus- oder Heimkosten und die Miete. Es sollte auch mindestens ein Zeuge unterschreiben, der nicht der Bevollmächtigte selbst sein darf. Dieser sollte ebenfalls unterschreiben, sofern er auch Zugang zu Konten haben soll.

Alle Unterschriften sollten regelmäßig erneuert werden. Namen, Geburtsdaten und Adressen aller Beteiligten nicht vergessen; beim Bevollmächtigten auch die Telefonnummer. Für den gesundheitlichen Bereich sollte sich die Vorsorgevollmacht auf die betreuungsrechtlichen Paragrafen im BGB (Paragraf 1904 und 1906) beziehen und ebenso ins Detail gehen wie die Patientenverfügung.

Im Mustertext der Berliner Ärztekammer heißt es über den Behandlungsverzicht oder -abbruch: "Die Einwilligung darf von meinem(n) Bevollmächtigten nur erteilt werden, wenn bei schwerstem körperlichem Leiden, Dauerbewusstlosigkeit oder fortschreitendem geistigen Verfall nach einstimmigem Urteil meiner behandelnden Ärzte keine Aussicht mehr auf Besserung im Sinne eines für mich erträglichen und umweltbezogenen Lebens besteht."

Ebenso gut kann man natürlich - auch in der Patientenverfügung - den Wunsch äußern, dass alles nur Mögliche zur Lebensverlängerung getan wird. In der Vorsorgevollmacht kann man darüber hinaus einen "Betreuer" vorschlagen - für den Fall, dass das Vormundschaftsgericht tatsächlich darauf besteht, einen solchen einzusetzen. Dann braucht man nicht außerdem noch eine Betreuungsverfügung zu schreiben, wofür die Berliner Ärztekammer aber auch ein Muster bereit hält.

Exemplar beim Hausarzt niederlegen

Aufbewahren sollte man Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht bei den persönlichen Papieren, außerdem ein Exemplar beim Hausarzt und/oder dem Bevollmächtigten. Beim Personalausweis sollte ein Kärtchen mit dem Hinweis auf diese Papiere liegen. Mindestens vier verschiedene Organisationen bieten sich an, sie zu registrieren, darunter (für Mitglieder) die Deutsche Hospizstiftung. Bei der Ärztekammer fragt man sich aber, ob dies etwas nützt. Denn welcher Arzt dürfte im Ernstfall aktiv nachforschen, ob und wo seine Patienten ihre Verfügungen registrieren ließen?

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