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Panorama: Kinderschänder: Kein Einblick für Nachbarn - Das deutsche Recht gibt einer Lynchjustiz wie in England keinen Raum (Kommentar)

In England veröffentlicht ein Boulevardblatt Namen entlassener Kinderschänder - angeblich um Familien in der Nachbarschaft zu warnen. Das hat zu einem Selbstmord geführt.

In England veröffentlicht ein Boulevardblatt Namen entlassener Kinderschänder - angeblich um Familien in der Nachbarschaft zu warnen. Das hat zu einem Selbstmord geführt. Haben auch die Bürger Deutschlands einen Anspruch darauf, vor verurteilten Sexualverbrechern namentlich gewarnt zu werden? Dürfen wir wissen, welche dunkle Seele in unseren Nachbarn wohnt?

Rückblick: In der Nacht des 20. Januar 1969 geschah eines der spektakulärsten und brutalsten Verbrechen der damaligen Bundesrepublik. Zwei Männer überfielen ein Munitionslager der Bundeswehr im saarländischen Lebach, erbeuteten zwei Gewehre und drei Pistolen und erschossen - wie beiläufig - vier schlafende Soldaten. Eine wahnsinnig anmutende Tat, die eine beispiellose Großfahndung in Gang setzte. Drei Monate später wurden die Mörder und ein Mittäter gefasst. Sie hatten sich Waffen für Raubzüge beschaffen wollen. Hans-Jürgen F. und Wolfgang D. erhielten mehrfach Lebenslang, ihr Komplize sechs Jahre Freiheitsstrafe. Einer der beiden Mörder kam nach 23 Jahren frei, der zweite sitzt immer noch. Darf man ihre Namen einfach nennen? Nein. Das Bundesverfassungsgericht steht davor.

Jede Diskussion über die Frage, ob die öffentlichen Schreckenslisten angeblicher Päderasten und verurteilter Sexualverbrecher wie in England oder den USA auch in Deutschland möglich wären, führt zum "Lebach-Urteil" aus Karlsruhe. Und zu einer Feststellung, die in ihrer Unbedingheit nur vor den gesellschaftlichen und staatlichen Verbrechen der Nazi-Zeit zu sehen ist: Die Menschenrechte und die Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen stehen über den Rechten der Gesellschaft und des Staates.

Auch die Rechte verurteilter Mörder. Das ZDF hatte 1972 einen Dokumentarfilm über das Verbrechen von Lebach gedreht. 1973 verbot das Bundesverfassungsgericht die Ausstrahlung dieses Films mit den - längst bekannten - Fotos und Namen der Täter. Das Urteil gilt noch heute. Die identifizierende Darstellung lange nach der Tat verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht der beiden und gefährdet ihre Resozialisierung. Man kann noch heute darüber streiten, ob die Verfassungsrichter ihr Prinzip damals an einem weniger geeigneten Beispiel aufgestellt haben? Man kann aber das Prinzip nicht bestreiten. Verfassungsrechtlich ist es wie in Stein gehauen: "Jedermann darf grundsätzlich selbst und allein bestimmen, ob und inwieweit andere sein Lebensbild im ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen".

Das schützt die Täter natürlich nicht vor der Darstellung ihrer Taten. Lange nach Lebach haben kürzlich erst das Bundesverfassungsgericht und dann das Landgericht Mainz einen Sat 1-Film über das Lebach-Verbrechen genehmigt. Allerdings sind die Namen geändert, die wahren Mörder werden nicht gezeigt. Die deutsche Rechtsprechung zum Persönlichkeitsrecht füllt Bände. Wer gegen die Rechte eines anderen verstößt - auch gegen dessen Individualsphäre, Privatsphäre, Intimsphäre - wird im Bürgerlichen Gesetzbuch, § 823, "Unerlaubte Handlungen", zu Schadensersatz verpflichtet.

Es gibt in Deutschland keinen juristischen Raum für jene Sensations- und Lynchmentalität, die in England - und fast auch in Belgien - die Listen angeblicher Päderasten in die Öffentlichkeit gebracht hat. Auch "Megans Gesetz", wonach sich in den USA Nachbarn über zuziehende, entlassene Sexualtäter informieren können, hätte keine Chance. Wir Deutschen sind juristisch gebrannte Kinder. Jede Stigmatisierung ist verfassungswidrig. Es ist rechtswidrig, einen Menschen auf dem Altar seiner Nachbarn zu opfern, auch wenn deren Sorgen berechtigt sind. Wir glauben auch nicht mehr an den Gedanken, dass "die Gesellschaft" sich selbst schützen dürfe. Es gibt keinen Beleg dafür, dass sie das überhaupt könnte, ohne über Leichen zu gehen. Der tödliche Beweis, wenn die menschliche Geschichte ihn nicht ohnehin liefern würde, ist in England inzwischen erbracht.

Praktische Einwände erleichtern die Absage an eine hysterische Kriminalpolitik. Es gibt keinen Beleg dafür, dass die Publizierung von Verbrechernamen je einen Rückfall verhindern könnte. Nicht einmal das.

Hans Toeppen

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