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Panorama: Kirchenrecht: Was wäre, wenn...

Was passiert, wenn Johannes Paul II. längere Zeit im Krankenhaus bleiben muss und sein Amt nicht führen kann, wenn er zurücktreten oder sterben sollte?

Münster/Rom (25.02.2005, 14:13 Uhr) - Die Operation des schwer kranken Papstes hat die Frage nach der Führung der katholischen Weltkirche in der nächsten Zeit aufgeworfen. Der Münsteraner Kirchenrechtler Prof. Klaus Lüdicke erklärte am Donnerstag die kirchenrechtlichen Bestimmungen:

Falls der Papst längere Zeit im Krankenhaus liegt und sein Amt nicht führen kann:

Ein Papst hat keinen Stellvertreter. Bestimmte Aufgaben sind nicht delegierbar: Dazu gehören so genannte Unfehlbare Lehrentscheidungen, Heilig- und Seligsprechungen, Dispens (Auflösung) von Eheschließungen oder Zölibatsversprechen, also die genehmigte Entlassung von Priestern, die heiraten wollen, aus dem Dienst. Die Veröffentlichung päpstlicher Dokumente wie Enzykliken oder der Erlass päpstlicher Gesetze ist zwangsläufig nicht möglich. Die Kurie mit ihren verschiedenen Kongregationen ist in ihrer Arbeit aber nicht beschnitten. «Der Apparat läuft, aber wofür der Chef gebraucht wird, muss warten», fasst Lüdicke zusammen. «Im religiösen Alltag der Gläubigen ändert sich nichts.»

Falls der Papst zurücktritt:

In der Apostolischen Konstitution «Universi Dominici Gregis» (1996) hat Johannes Paul II. verbindlich geregelt, was im Fall der Vakanz des Papststuhls zu tun ist und welche Rechte die Kurie und das Kardinalskollegium haben. Das Dokument geht nur von der Vakanz aus, unterscheidet also nicht zwischen einem Rücktritt und dem Todesfall. In 2000 Jahren Kirchengeschichte ist nur ein einziges Mal ein Papst freiwillig zurückgetreten: Papst Cölestin V. im Jahr 1294. Nach dem geltenden Kirchenrecht kann ein Papst seinen Rücktritt erklären. Er wäre dann praktisch der Alt-Bischof von Rom und hätte keinerlei Amtsgewalt mehr. Bestimmte Verhaltensregeln, etwa der Rückzug aus der Öffentlichkeit, sind nicht festgelegt.

Falls der Papst stirbt:

Wie bei einem Rücktritt wäre die katholische Weltkirche bis zur Wahl eines neuen Papstes ohne Oberhirten. Unmittelbar nach Bekanntwerden des Todes muss der Camerlengo (Kardinalskämmerer) Arbeitszimmer und Privatgemächer des Papstes versiegeln. Der Leichnam des Papstes darf nicht fotografiert werden, wenn dieser nicht mit den Pontifikalgewändern bekleidet ist. Die hohen Kirchenvertreter (Kardinalsstaatssekretär und die Kardinalspräfekten) treten zurück. Das Kardinalskollegium übernimmt die Amtsgeschäfte, doch es hat lediglich Vollmacht, die laufenden Geschäfte zu führen, die Trauerfeiern und die Beisetzung des Papstes vorzubereiten und die Wahl des neuen Mannes an der Kirchenspitze zu organisieren. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Kardinal-Dekan zu, dem Deutschen Joseph Ratzinger.

Als wichtigste Amtshandlung muss das Kardinalskollegium «Tag, Stunde und die Art und Weise bestimmen, wie der Leichnam des gestorbenen Papstes in die Vatikanische Basilika zu überführen ist, um dort zur Verehrung der Gläubigen aufgebahrt zu werden». Die Trauerfeiern sollen «während neun aufeinander folgender Tage gehalten werden». Die Bestattung ist vier bis sechs Tage nach dem Tod vorgesehen. Es ist aber nicht vorgeschrieben, dass die Päpste, wie in der neueren Geschichte üblich, unbedingt im Petersdom ihr Grab finden. Frühestens 15, spätestens 20 Tage nach dem Tod des Papstes müssen die derzeit 119 Kardinäle unter 80 Jahren zur Wahlversammlung (dem Konklave) in der Sixtinischen Kapelle in Rom zusammenkommen, um einen neuen Papst zu wählen.

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