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Das kann teuer werden. Der Bundestag wird an diesem Donnerstag voraussichtlich ein Gesetz beschließen, nach dem Knöllchen EU-weit eingetrieben werden können. Foto: ddp

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Knöllchen im Ausland: Nach dem Urlaub wird vollstreckt

An der Costa Brava geblitzt, in Berlin zur Kasse gebeten: Wer in anderen EU-Staaten ein Knöllchen bekommt, kann bald von deutschen Ämtern belangt werden.

Berlin - Autofahrer die im europäischen Ausland während des Sommerurlaubs als Verkehrssünder auffallen, sollten sich darauf gefasst machen, dass sie auch nach der Rückkehr in die Heimat das fällige Bußgeld berappen müssen. Der Bundestag wird an diesem Donnerstag voraussichtlich einen Gesetzentwurf annehmen, dem zufolge Knöllchen auch EU-weit eingetrieben werden können.

Bisher gab es nur eine entsprechende Vereinbarung mit Österreich, die die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden aus der Alpenrepublik auch in Deutschland möglich macht. Nach dem Gesetzentwurf müssen Verkehrssünder demnächst ebenfalls mit einem Vollstreckungsbescheid rechnen, wenn sie auch in den übrigen EU-Ländern die Promillegrenze überschreiten, falsch parken oder mit dem Handy am Steuer erwischt werden. Dies gilt für Geldbußen ab 70 Euro. Bislang hatte die Polizei im Ausland gegenüber Verkehrssündern aus Deutschland nur die Möglichkeit, das Bußgeld an Ort und Stelle einzutreiben.

Dass die Bußgeldbescheide demnächst gewissermaßen auch über die EU-Grenzen hinwegflattern können, liegt an einem EU-Rahmenbeschluss aus dem Jahr 2005. Danach können die Bescheide EU-weit vollstreckt werden. Eigentlich hätte der Rahmenbeschluss bereits 2007 im nationalen Recht der 27 EU-Länder umgesetzt werden sollen, aber die Parlamentarier in Deutschland und anderswo ließen sich mehr Zeit. Nach der Zustimmung durch den Bundesrat, die frühestens im September erwartet wird, wird das Gesetz in Deutschland nun voraussichtlich im Oktober oder November in Kraft treten.

Auch wenn dem Gesetz zufolge ebenfalls Verstöße gegen Umweltgesetze im EU-Ausland in Deutschland Vollstreckungsbescheide nach sich ziehen können, sind von der Neuregelung in erster Linie Verkehrssünder betroffen. Und für die könnte das Gesetz schon während des aktuellen Sommerurlaubs Konsequenzen haben. Der ADAC-Verkehrsjurist Michael Nissen weist darauf hin, dass die für die Bundesbürger geltende Regelung zwar einen Stichtag im kommenden Herbst enthalten wird, ab dem ausländische Bußgeldbescheide hierzulande überhaupt vollstreckt werden können. Trotzdem gebe es aber auch für den bevorstehenden Sommerurlaub „keine Entwarnung“, sagt Nissen. Denn in Italien zum Beispiel können sich die Behörden mit dem Ausstellen der Bußgeldbescheide sehr lange Zeit lassen – bis zu einem Jahr kann hier zwischen dem Verkehrsdelikt und der Erstellung des Strafzettels vergehen. Wird nach dem Verkehrsdelikt im sommerlichen Rom das italienische Knöllchen beispielsweise erst im Dezember verschickt, ist auch die Vollstreckung in Deutschland möglich.

Also sollten sich Autofahrer schon vor dem Sommerurlaub mit den Geldbußen befassen, die ihnen im Ausland drohen können. Nach einer Auflistung des ADAC können die Beträge zum Teil erheblich über den in Deutschland geltenden Sätzen liegen. Wer zum Beispiel in Dänemark bei einer Alkoholfahrt erwischt wird, muss mit einer empfindlichen Strafe rechnen; im schlimmsten Fall droht der Verlust eines monatlichen Nettoverdienstes. Auch die Strafen in Großbritannien (bis umgerechnet 5500 Euro), Irland (ab 1270 Euro) und Tschechien (ab 970 Euro) können die Kasse von Alkoholsündern stark belasten. Das gilt auch für Rotlichtverstöße. Sie werden in Estland mit einer Buße bis 385 Euro geahndet; in Ungarn sind es bis zu 375 Euro.

ADAC-Verkehrsjurist Nissen wertet es als Pluspunkt bei der gesetzlichen Neuregelung, dass das zuständige Bundesamt für Justiz in Bonn den Betroffenen im Zweifel die Möglichkeit gibt, die Vollstreckung ausländischer Geldstrafen und Geldbußen zu verhindern. Dies gilt beispielsweise bei Geldbußen aus den Niederlanden, Frankreich und Österreich, wo es anders als in Deutschland eine strikte Halterhaftung gilt. Bekommt also der Halter eines Wagens einen Vollstreckungsbescheid, obwohl er zum fraglichen Zeitpunkt beim Rotlichtverstoß in Den Haag gar nicht am Steuer saß, wird auch der Bescheid in Deutschland nicht vollstreckt – vorausgesetzt, der Betroffene hatte zuvor in den Niederlanden erfolglos Einspruch gegen den Strafzettel erhoben.

Auf Mehrarbeit muss sich in jedem Fall schon einmal das Bundesamt für Justiz als Vollstreckungsbehörde einstellen; 99 zusätzliche Stellen sollen hier entstehen. Die Vollstreckung der ausländischen Bescheide könnte zum lohnenden Geschäft werden. Denn nach dem EU-Rahmenbeschluss darf der Staat, der die Bußgelder eintreibt, sie auch behalten. Nach den Angaben von Ulrich Staudigl, Sprecher im Bundesjustizministerium, sind abgesicherte Prognosen über die zusätzlichen Einnahmen allerdings nicht möglich. Schließlich handele es sich beim Eintreiben der ausländischen Bescheide „um ein völlig neuartiges Instrument der strafrechtlichen Zusammenarbeit, für das es bislang kein vergleichbares Vorbild gibt“, so Staudigl. „Nach vorsichtigen Schätzungen“ könne man davon ausgehen, dass pro Jahr 100 000 Ersuchen um Vollstreckung ausländischer Strafzettel beim Bonner Bundesamt eingehen werden. Käme es in jedem Fall tatsächlich auch zu einer Überweisung der reuigen Sünder, würde das dem deutschen Fiskus – bei einer Durchschnittssumme von 100 Euro pro Knöllchen – 10 Millionen Euro im Jahr einbringen.

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