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Panorama: Künstliche Befruchtung: Kassen zahlen bei Kinderwunsch

Ungewollt kinderlose Paare haben es in Zukunft zumindest in finanzieller Hinsicht einfacher: Die Krankenkassen in Deutschland müssen ihnen die künstliche Befruchtung künftig zahlen, auch wenn durch eine bestimmte Methode Missbildungen beim Ungeborenen entstehen können. Dies legt ein Grundsatzurteil fest, das am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel verkündete.

Ungewollt kinderlose Paare haben es in Zukunft zumindest in finanzieller Hinsicht einfacher: Die Krankenkassen in Deutschland müssen ihnen die künstliche Befruchtung künftig zahlen, auch wenn durch eine bestimmte Methode Missbildungen beim Ungeborenen entstehen können. Dies legt ein Grundsatzurteil fest, das am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel verkündete. Die Entscheidung für oder gegen dieses Risiko, heißt es da, habe der Gesetzgeber "den Eltern überlassen".

Damit muss der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen den Leistungskatalog der Kassen erweitern - um eine ICSI genannte Befruchtungsmethode. 1997 hatte das Gremium die ICSI-Behandlung aus dem Katalog ausgeschlossen, obwohl sie als berufsrechtlich zulässig anerkennt wurde. Es sei aber nicht ausreichend geklärt, hieß es damals, ob erhöhtes Missbildungsrisiko bestehe.

Die Methode gilt als einzige Chance bei schwerer Zeugungsunfähigkeit des Mannes. Wenn dessen Samenzellen nicht aus eigener Kraft in die Eizelle eindringen können, muss diese entnommen und ein Spermium mittels Nadel injiziert werden. Wird die befruchtete Eizelle in den Körper der Frau zurückverpflanzt, liegt bei vier Versuchen die Erfolgschance zwischen 50 und 60 Prozent. Über 10 000 so gezeugte Kinder sollen in Deutschland bereits leben, 1997 gab es 15 000 Behandlungen.

Die Kosten pro Eingriff betragen 7000 Mark. Das BSG hielt bei seiner Entscheidung dem Bundesausschuss vor, zu Unrecht zwischen ICSI und einer Befruchtung im Reagenzglas zu unterscheiden, deren Kosten die Kassen tragen. Dieser Beschluss sei "mit höherrangigem Recht unvereinbar und daher unwirksam", hieß es im Urteil. Per Gesetz hätten die Versicherten Anspruch auf Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, nicht aber zur Geburt eines gesunden Kindes. Es reiche aus, auf das erhöhte Risiko hinzuweisen. Solange also nicht belegt ist, dass die Spermieninjektion zu höheren Risiken führt, müssen die Krankenkassen die Behandlung von betroffenen Paaren mit der ICSI-Methode gewährleisten.

Margret Steffen

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