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Panorama: Notiert: Erst aufreißen, dann liegen lassen

Wer im Supermarkt eine Verpackung aufreißt, ist nicht zum Kauf des Inhalts verpflichtet. Anders lautende Klauseln oder Hinweise von Einzelhändlern seien unwirksam, weil sie die Verbraucher unangemessen benachteiligten, entschied das Düsseldorfer Oberlandesgericht am Montag.

Wer im Supermarkt eine Verpackung aufreißt, ist nicht zum Kauf des Inhalts verpflichtet. Anders lautende Klauseln oder Hinweise von Einzelhändlern seien unwirksam, weil sie die Verbraucher unangemessen benachteiligten, entschied das Düsseldorfer Oberlandesgericht am Montag. Damit siegte ein Verbraucherschutzverein im Prozess gegen den Betreiber eines Berliner Einkaufsmarktes.Die beschädigte Verpackung habe oft nur einen geringen Wert im Vergleich zum unbeschädigten Inhalt, hieß es in dem Urteil. Damit verlange der Händler mit dem Kaufpreis zu Unrecht ein Vielfaches des Schadens. Händler könnten allenfalls Schadensersatz für die Verpackung verlangen. Oft entstehe aber auch überhaupt kein Schaden, da die Verpackung leicht repariert werden könne.

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