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Panorama: Recht & Steuern: Das Bankgeheimnis - Wer behält was für sich?

Um es gleich vorweg zu sagen: Ein Bankgeheimnis existiert zwar - aber nicht so, wie mancher es sich vielleicht wünschen mag. Denn gerade gegenüber Finanzbehörden besteht kein umfassendes Bankgeheimnis.

Um es gleich vorweg zu sagen: Ein Bankgeheimnis existiert zwar - aber nicht so, wie mancher es sich vielleicht wünschen mag. Denn gerade gegenüber Finanzbehörden besteht kein umfassendes Bankgeheimnis.

Im Zivilrecht, also in dem Bereich, in dem sich die Beziehungen der Banken und ihrer Kunden abspielen, kann man in der Tat von einem "Bankgeheimnis" sprechen. Zwar ist es nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, jedoch verpflichten sich die Banken ihren Kunden gegenüber vertraglich zur Verschwiegenheit, und zwar durch ihre sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Allerdings sind die Verpflichtungen zur Verschwiegenheit unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem, ob es sich um Privat- oder Geschäftskunden handelt und um welche Art von Auskünften es geht. Unter den Begriff des "Bankgeheimnisses" kann man auch das Zeugnisverweigerungsrecht fassen, das die Zivilprozessordnung (ZPO) Bankmitarbeitern in einem Zivilprozess einräumt. Bankangestellte müssen nicht aussagen, wenn sie von einer Partei als Zeuge benannt werden. In einem Strafverfahren besteht ein solches Zeugnisverweigerungsrecht für die Bankmitarbeiter nicht.

Ganz anders sieht es im Steuerrecht aus: Es gibt zwar in der Abgabenordnung (AO) einen § 30, der mit dem Wort "Steuergeheimnis" überschrieben ist. Dort geht es aber nur darum, dass Amtsträger, also zum Beispiel Finanzbeamte, nicht unbefugt Interna offenbaren dürfen. Ein umfassendes Bankgeheimnis zu Gunsten des Steuerpflichtigen gegenüber dem Fiskus gibt es dagegen gerade nicht, sondern nur Vorschriften zum "Schutz von Bankkunden". Die Banken sind den Finanzämtern gegenüber auskunftspflichtig, wenn diese die Besteuerungsgrundlagen ermitteln, also feststellen beziehungsweise nachprüfen wollen, welche Einkünfte der Steuerpflichtige hat. Das Finanzamt kann hierfür auch die Vorlage von Urkunden verlangen - und dies schon, wenn der Steuerpflichtige selber auf entsprechende Anfragen des Finanzamtes nicht oder nicht ausreichend reagiert.

Verboten ist den Finanzämtern im Rahmen des § 30 a AO lediglich die allgemeine Überprüfung von Bankkonten ohne konkreten Anlass. Auch darf ein Finanzamt, das eine Betriebsprüfung bei einer Bank durchführt, die hierbei gewonnenen Informationen nicht zu Kontrollzwecken an das Finanzamt des Bankkunden weitergeben (wobei es von diesen Verboten aber wiederum Ausnahmen gibt). Die Finanzämter können daher zwar wegen § 30 a AO keine "flächendeckende" Überwachung betreiben. Zulässig ist aber auch nach dieser Vorschrift das Auskunftsersuchen im Einzelfall.

Noch weniger gibt es ein Bankgeheimnis im Erbfall: Hier haben die Banken eine weitreichende Meldepflicht. Zwar mag der Erblasser selbst dem Fiskus "von der Schippe springen" - es kann aber passieren, dass die Erben die Zeche zahlen und die Steuern für die letzten zehn Jahre (nebst Zinsen!) nachzahlen müssen. Da dürfte von manch vererbtem Konto nicht mehr viel übrig bleiben.

Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Galler, Denes, Peschke, Klutke.

Johannes Hofele

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