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  RECHT & REISE :   RECHT & REISE 

Mitten auf dem Meer auf dem Sonnendeck spazieren, Tennis spielen oder einfach nur ausruhen – das ist das Besondere an Kreuzfahrten. „Wenn jemand eine Reise tut, so kann er was erzählen“ – und manchmal eben auch einem Richter, zum Beispiel über Schieflagen rechtlicher Art.

Mitten auf dem Meer auf dem Sonnendeck spazieren, Tennis spielen oder einfach nur ausruhen – das ist das Besondere an Kreuzfahrten. „Wenn jemand eine Reise tut, so kann er was erzählen“ – und manchmal eben auch einem Richter, zum Beispiel über Schieflagen rechtlicher Art. Etwa über...

... die Kabinen

Vor dem Amtsgericht Rostock kämpften Passagiere eines Kreuzfahrtschiffes um eine Reisepreisminderung, weil sie eine Kabine neben der Gangway bewohnten und sie sich jeweils gestört fühlten, wenn die Brücke „krachend und knirschend“ heruntergelassen und wieder aufgezogen wurde. Das Gericht urteilte trocken, dass der Lärm „schiffstypisch“ – und damit lediglich als „Unannehmlichkeit“ – einzustufen sei. (Amtsgericht Rostock, Aktenzeichen: 46 C 322/09)

Auch um die Kabine ging es einem Ehepaar. Es hielt die Unterkunft für „zu laut“, und es bekam tatsächlich eine Ersatzkabine. Weil die neue Bleibe allerdings eine Kategorie niedriger eingestuft war, erhielten sie den Differenzbetrag erstattet und außerdem eine Entschädigung für die Beeinträchtigung bezahlt. Später dann – wieder daheim – wollten sie noch eine weitere Reisepreisminderung durchsetzen. Das Argument, sie hätten zehn Tage in einer schlechteren Kabine wohnen müssen, zog vor dem Amtsgericht Rostock aber nicht. Wer sich mit dem Veranstalter über eine Ersatzunterkunft einige, umziehe und dafür Geld annehme, der habe das „Angebot zur Abhilfe“ angenommen und könne später keine weitere Forderung mehr stellen. (Amtsgericht Rostock, Aktenzeichen: 48 C 303/09)

... die „Höhepunkte“

Ein Ehepaar hatte eine Kreuzfahrt gebucht, bei der von Durban in Südafrika aus die Fahrt über Sansibar, Mombasa, Port Victoria, Safaga, Soukhna, Messina, Neapel und Genua führen sollte und der Anlauf aller Häfen zugesagt war. Tatsächlich fielen drei Stationen aus, weil die Route geändert wurde. Die Eheleute verlangten später 25 Prozent des Reisepreises zurück – und bekamen sie vom Amtsgericht München auch zugesprochen. Das gelte auch dann, wenn der Veranstalter die Routenänderung mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko durch Piraten an der somalischen Küste begründe. Hat der Veranstalter von den Gefahren bereits bei Abschluss des Reisevertrages gewusst, so hätte er sie entweder nicht mit der Route verkaufen dürfen oder den Kreuzer mit bewaffneten Patrouillenbooten flankieren müssen. Dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sei, auch kurzfristig Änderungen der Route vornehmen zu dürfen, gelte nur für den Fall, dass die Gefahren nach Vertragsabschluss eingetreten wären. (Amtsgericht München, Aktenzeichen: 281 C 31292/09)

... die fehlenden Koffer

Einem Ehepaar wurden die Koffer erst mit Tagen Verspätung auf das gebuchte Kreuzfahrtschiff transportiert. Sie minderten den Reisepreis nachträglich. Die geforderten 90 Prozent pro Tagesreisepreis konnten sie jedoch nicht durchsetzen. Das Amtsgericht München sprach den Reisenden 30 Prozent zu. Sie hätten trotz der fehlenden Kleidungsstücke – an Bord gab es nur T-Shirts & Co – und Hygieneartikel „an einer Vielzahl der Veranstaltungen“ teilnehmen können (zum Beispiel an dem Gala-Essen am Silvesterabend oder an Tanz- und Theaterveranstaltungen). Es handele sich bei den fehlenden Koffern zwar um eine Beeinträchtigung, so das Gericht, nicht jedoch um eine derartig „heftige“, dass sie Depressionen verursachen könnte. Für „das Hocken in der Kabine“ hatte das Paar „Schmerzensgeld“ für vertane Urlaubszeit gefordert – vergeblich. (Amtsgericht München, Aktenzeichen: 132 C 20772/08)

... das Rauchverbot

Ein Reiseveranstalter führte nach der Buchung einer Reise auf dem Schiff ein generelles Rauchverbot in den Kabinen ein. Das nahm ein Mann – offenbar Raucher – zum Anlass, von der Reise zurückzutreten. Der Veranstalter forderte deswegen eine Stornogebühr, die der Kunde jedoch nicht zahlen wollte – und auch nicht musste. Das Oberlandesgericht Rostock urteilte, dass in dem Rauchverbot eine „Änderung einer wesentlichen Reiseleistung“ liege. Das habe zur Folge, dass Reisende, die damit nicht einverstanden sind, vor Reisebeginn kostenfrei vom Vertrag zurücktreten können. (Oberlandesgericht Rostock, Aktenzeichen: 1 U 183/08)

... der Landgang

Ist im Rahmen einer Ostseekreuzfahrt unter anderem vorgesehen, den Hafen von Stockholm anzusteuern und sich dort 17 Stunden aufzuhalten (hier von 20 Uhr bis 13 Uhr am nächsten Tag), so dürfen die Teilnehmer den Reisepreis nachträglich um 25 Prozent mindern, wenn der Stopp in Stockholm ausfällt, ein wesentlich weniger interessanter Ort in 60 Kilometer Entfernung angefahren und von dort ein Bustransfer in die schwedische Hauptstadt angeboten wird. Das Amtsgericht München bewertete den Ausfall als „erheblich“, weil er bei einer nur acht Tage dauernden Reise schwer ins Gewicht falle. Das gelte insbesondere dann, wenn das Anlaufen des Hafens von Stockholm als eine von vier Attraktionen ausfalle. Hier stand unter anderem St. Petersburg auf dem Reiseplan. (Amtsgericht München, Aktenzeichen: 262 C 1337/09)

Dauert bei einer Kreuzfahrt ein Landgang zwar wie vorgesehen vier Stunden, beginnt er jedoch so spät, dass die Reisenden die Hälfte der Zeit im Dunkeln „besichtigen“ müssen und die meisten Geschäfte geschlossen sind, so kann für diesen Mangel 40 Prozent des Tagesreisepreises als Schadenersatz verlangt werden. Das Landgericht Bonn verurteilte ferner den Reiseveranstalter zu 40 Prozent Preisnachlass (wiederum bezogen auf den Tagesreisepreis) für einen von 15 auf 6,5 Stunden reduzierten Landausflug nach Reykjavik auf Island sowie zu 50 Prozent für ein komplett entfallenes Cruising bei den Westmänner-Inseln. (Landgericht Bonn, Aktenzeichen: 8 S 24/08) Maik Heitmann und Wolfgang Büser

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