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Reise:   RECHT & REISE 

Nasenbeinbruch Hat ein Mann für sich und seinen Sohn eine Reise nach Tunesien gebucht und bricht sich der Junge fünf Tage vor dem geplanten Abflug beim Sport das Nasenbein, so muss der Vater die Reise nicht sofort stornieren, wenn die Ärzte zunächst davon ausgehen, dass der Sohn die Reise antreten kann. Ergibt sich bei der Abschlussuntersuchung am Reisetag, dass der Bruch begradigt werden muss, reißt bei dem Eingriff die Nasenscheidewand und kommt es zur Einblutung, so kann die Reiserücktrittskostenversicherung die Übernahme der vollen Stornokosten nicht mit dem Argument verweigern, der Tripp hätte am Tag des Unfalls abgesagt werden müssen, an dem dann nur 65 Prozent des Reisepreises angefallen wären.

Nasenbeinbruch Hat ein Mann für sich und seinen Sohn eine Reise nach Tunesien gebucht und bricht sich der Junge fünf Tage vor dem geplanten Abflug beim Sport das Nasenbein, so muss der Vater die Reise nicht sofort stornieren, wenn die Ärzte zunächst davon ausgehen, dass der Sohn die Reise antreten kann. Ergibt sich bei der Abschlussuntersuchung am Reisetag, dass der Bruch begradigt werden muss, reißt bei dem Eingriff die Nasenscheidewand und kommt es zur Einblutung, so kann die Reiserücktrittskostenversicherung die Übernahme der vollen Stornokosten nicht mit dem Argument verweigern, der Tripp hätte am Tag des Unfalls abgesagt werden müssen, an dem dann nur 65 Prozent des Reisepreises angefallen wären. Das Gericht entschied, dass der Mann richtig gehandelt habe. Erst am Tag der Abreise habe die Erkrankung einen Grad erreicht, „der den Antritt objektiv unzumutbar machte“. Allerdings segnete das Gericht auch eine Klausel im Versicherungsvertrag ab, nach der der Reisende 20 Prozent der Kosten als Selbstbehalt zu tragen habe. Diese Klausel sei nicht überraschend. (Amtsgericht München, Aktenzeichen: 275 C 9001/08)

Fehlendes Packeis Hat ein Reiseveranstalter einem Kunden eine Schiffsreise durch die Nordwestpassage verkauft und bei der Durchquerung des Polarmeers eine längere Fahrt durch Zonen „meterdicken Packeises“ versprochen, so ist das ein Teil der vereinbarten Leistung. Lassen sich auf der vorgesehenen Route durch das Polarmeer wegen des Klimawandels keine meterdicken Packeisschichten mehr finden, so muss der Veranstalter diesen „Reisemangel“ ersetzen. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschieden. Lasse sich ein Reiseveranstalter auf eine derartige Zusicherung ein, so müsse er sie auch einhalten. Zehn Prozent des Reisepreises konnten die verärgerten Reisenden hier dafür nachträglich vom Veranstalter als Reisepreisminderung geltend machen. (Aktenzeichen: 9 U 92/08)

Vergeudete Urlaubszeit Bucht eine Frau für sich und ihre Tochter in einem Reisebüro für 2600 Euro Hin- und Rückflug nach Dubai sowie ein Hotel, so muss das Büro zwar den Kaufpreis erstatten, wenn die gebuchte Unterkunft kein freies Zimmer bietet, ein Ersatzhotel nicht aufgetrieben werden kann und deswegen der Trip ausfällt. Der Betreiber des Reisebüros ist jedoch nicht verpflichtet, Mutter und Tochter Schadenersatz für die „vergeudete Urlaubszeit“ zu leisten (hier zusätzlich gefordert in der Höhe des Reisepreises). Nur Reiseveranstalter, die eine Gesamtleistung „in eigener Verantwortung organisieren, anbieten und erbringen“, können zu einer solchen Schadenersatzleistung herangezogen werden. Weil das Büro aber lediglich beraten habe und die Reisewilligen Ziel und die Unterbringung selbst auswählten, habe die Agentur keine Leistung in eigener Verantwortung erbracht. (Amtsgericht München, Aktenzeichen: 264 C 13861/08)

Tod einer Mitreisenden Kommt eine Urlauberin innerhalb einer Pauschal-Reisegruppe durch Steinschlag ums Leben, so ist eine Mitreisende nicht berechtigt, die Ferien auf Kosten des Veranstalters abzubrechen. Zwar könne sie erwarten, dass der Reiseveranstalter ihr einen vorzeitigen Rückflug organisiere – diesen müsse sie aber selbst bezahlen, wenn der Veranstalter nicht ausdrücklich eine kostenlose Rückreise zugesichert habe. Ein solcher – durch höhere Gewalt verursachter – Unfall erschwert, beeinträchtigt oder gefährdet die Fortsetzung der Reise nicht erheblich. (Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 16 C 53/06)W. B.

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