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Reise:   RECHT & REISE 

Routineuntersuchung Unterzieht sich ein Mann einer Darmspiegelung im Rahmen einer Routineuntersuchung, so muss er auch dann nicht bereits zu diesem Zeitpunkt eine gebuchte Thailand-Reise stornieren, wenn dabei Polypen entfernt und diese zur histologischen Untersuchung gesandt werden. Stellt sich später heraus, dass der Patient an Darmkrebs leidet, so darf die Reiserücktrittskosten-Versicherung als Stornotermin nicht den Tag zugrunde legen, an dem der Arzt das Ergebnis erhalten hat.

Routineuntersuchung Unterzieht sich ein Mann einer Darmspiegelung im Rahmen einer Routineuntersuchung, so muss er auch dann nicht bereits zu diesem Zeitpunkt eine gebuchte Thailand-Reise stornieren, wenn dabei Polypen entfernt und diese zur histologischen Untersuchung gesandt werden. Stellt sich später heraus, dass der Patient an Darmkrebs leidet, so darf die Reiserücktrittskosten-Versicherung als Stornotermin nicht den Tag zugrunde legen, an dem der Arzt das Ergebnis erhalten hat. Sie muss die Stornogebühren in der Höhe ersetzen, in der sie am Tag der Stornierung angefallen sind. Das auch dann, wenn das erst mehrere Wochen später durch den Kunden geschieht, weil er 14 Tage nach Eingang des Befundes vom Arzt informiert wird und weitere Untersuchungen durch Spezialisten folgen, ehe der Mann endgültig storniert. In dem Fall vor Gericht wollte die Versicherung lediglich 3300 Euro von den anfallenden 5800 Euro übernehmen – wurde vom Gericht jedoch zur Übernahme der vollen Kosten verpflichtet. Der Mann habe keine Veranlassung gehabt, sich regelmäßig bei dem Arzt nach dem Ergebnis der Befunde zu erkundigen, weil es sich um eine Routineuntersuchung gehandelt habe, die noch nicht auf das Krebsleiden des Mannes habe schließen lassen. (Amtsgericht München, Aktenzeichen: 142 C 31476/08)

Wellness Bucht eine Frau einen Wochenendaufenthalt in einem Wellnesshotel, darf sie abreisen und das Geld zurückverlangen, wenn die im Hotelprospekt versprochenen Angebote wie Fußreflexzonenmassagen oder Dampfbäder nicht oder nur eingeschränkt wahrgenommen werden können. Fast alle Termine für die „Wohlfühlmomente“ waren belegt. Das Gericht stellte klar, dass derartige Angebote nicht bereits im Vorfeld mitgebucht werden müssten (was der Betreiber der Schönheitsfarm behauptete). Vielmehr müsse der Kunde noch an Ort und Stelle die Möglichkeit haben, sich sein Paket zusammenstellen zu können. (Amtsgericht Potsdam, Aktenzeichen: 22 C 58/07)

Grand Deluxe Kommt die Ausstattung eines Hotelzimmers nicht annähernd an die in dem Veranstalterkatalog des Reiseveranstalters angepriesene heran, so können die Gäste ihr Geld zurückverlangen. Die abgedruckten Fotos müssen zumindest „grob vergleichbar“ sein. Im konkreten Fall erhielt ein Ehepaar 15 Prozent des gezahlten Preises für ein „Grand Deluxe“-Zimmer in Venedig zurück, weil das Katalogfoto ein ganz anders ausgestattetes Zimmer zeigte als das, welches das Paar zugewiesen bekam. So stand statt eines Himmelbetts ein normales Doppelbett im Raum. Auch Sessel, Spiegel und andere Möbelstücke waren viel schlichter gestaltet als im Katalog. Das Gericht: „Während man bei dem Katalogbild durchaus den Eindruck hat, ein luxuriös ausgestattetes venezianisches Zimmer in einem Herrschaftshaus zu betreten, vermitteln die Fotos der Eheleute den Eindruck eines sauberen Mittelklassehotels.“ Sie hatten 480 Euro pro Nacht gezahlt. (Amtsgericht Hannover, Aktenzeichen: 414 C 3852/08) büs

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