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Reise:   RECHT & REISE 

Zweimal Geld Kommen Koffer wegen eines Versehens der Fluggesellschaft zwei beziehungsweise vier Tage zu spät am Urlaubsort an, so kann es dafür zweimal Geld als Entschädigung geben: von der Fluggesellschaft (die hier 384 Euro für „Noteinkäufe“ zahlte) sowie von dem Reiseveranstalter, der hier wegen des Reisemangels durch den „Erfüllungsgehilfen Fluggesellschaft“ zur zusätzlichen Zahlung in Höhe von 151 Euro verurteilt wurde. Das Landgericht Frankfurt am Main kam zu diesem Ergebnis, obwohl der Reiseveranstalter zunächst pauschal behauptete, das Gepäck sei nicht verspätet abgeliefert worden – obwohl die von ihm eingesetzte Fluggesellschaft schon für die Noteinkäufe bezahlt hatte.

Zweimal Geld Kommen Koffer wegen eines Versehens der Fluggesellschaft zwei beziehungsweise vier Tage zu spät am Urlaubsort an, so kann es dafür zweimal Geld als Entschädigung geben: von der Fluggesellschaft (die hier 384 Euro für „Noteinkäufe“ zahlte) sowie von dem Reiseveranstalter, der hier wegen des Reisemangels durch den „Erfüllungsgehilfen Fluggesellschaft“ zur zusätzlichen Zahlung in Höhe von 151 Euro verurteilt wurde. Das Landgericht Frankfurt am Main kam zu diesem Ergebnis, obwohl der Reiseveranstalter zunächst pauschal behauptete, das Gepäck sei nicht verspätet abgeliefert worden – obwohl die von ihm eingesetzte Fluggesellschaft schon für die Noteinkäufe bezahlt hatte. (Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 2/24 S 15/09)

Pocket-PC an Bord Einem Reisenden, der einen wertvollen Gegenstand im Reisegepäck aufgibt, statt ihn „im persönlichen Gewahrsam“ mit an Bord zu nehmen, wird für den Fall, dass das Teil am Zielort nicht mehr aufzufinden ist, ein Mitverschulden von 100 Prozent angelastet. Er bekommt also keinen Ersatz. Hier ging es um einen Pocket-PC im Wert von knapp 800 Euro. (Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 207 C 242/09)

Internetbuchung Der Betreiber einer Buchungsplattform ist kein Reiseveranstalter, sondern Mittler. Bedingung: Er vermittelt Reisen nicht in eigenem Namen. Ein Kunde kann deshalb keine Ersatzansprüche gegen den Vermittler mit der Begründung durchsetzen, die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters seien widersprüchlich und deshalb unwirksam. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 16 U 238/08)

100prozentige Stornogebühr Reiseveranstaltern ist es nicht erlaubt, Kunden, die am Tag des Beginns ihrer Reise absagen, eine 100prozentige Stornogebühr zu berechnen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden. Es sei, so die Richter, nicht nachvollziehbar, wieso der Veranstalter nicht die Möglichkeit hätte, für die restlichen Tage der gebuchten Reise noch einen Kunden zu finden; denn das Zimmer stehe ja an den weiteren Tagen leer, so dass es sich gegebenenfalls Last-Minute verkaufen lassen könnte. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen: 15 O 455/08)

Reisen im Rollstuhl Hat eine Frau für sich und ihren an einen Rollstuhl gebundenen Mann eine Reise gebucht und auf die Behinderung ihres Mannes ausdrücklich hingewiesen, so hat der Reiseveranstalter den Reisepreis für so viele Tage zu mindern, wie an Ort und Stelle kein Hotel mit Aufzug und ein behindertengerecht zu erreichendes Zimmer zur Verfügung stand. Dass zuvor nur das Reisebüro über den Zustand des Mannes informiert war, ohne auch den Reiseveranstalter darüber zu informieren, spielt keine Rolle, da sich der Reiseveranstalter dessen Wissen anrechnen lassen muss. (Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 3 C 608/99)

Flugzeug defekt Wird ein Flug (hier auf dem Weg nach Antalya) in Wien abgebrochen, weil es „technische Schwierigkeiten“ gegeben hatte, und ist die Maschine erst 13 Stunden später wieder startbereit, so kann es Passagieren nicht verübelt werden, dass sie nicht mehr mitfliegen möchten. Hier zu Gunsten einer Familie vom Amtsgericht Düsseldorf entschieden, die auf ihre Fragen nach der Ursache keine befriedigenden Antworten bekommen hatte und es (wie weitere 40 Passagiere) vorzog, das Risiko des Weiterflugs zu meiden. Sie bekamen den vollen Reisepreis zurück, dazu die Kosten für die Bahntickets nach Hause sowie eine Entschädigung für „vertane Urlaubszeit“. „Aussagefähige Informationen über Defekt und Reparatur“ hätten gefehlt. (Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 52 C 1370/09) Wolfgang Büser

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