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Flugverspätung: Minutensache

EuGH-Urteil zum Ausgleich bei verspätetem Flieger.

Flugpassagieren steht je nach zurückgelegter Distanz und Dauer einer Verspätung eine Ausgleichszahlung zu. Voraussetzung dafür ist, dass der Flieger eine Verspätung von mindestens drei Stunden hat. Von 250 bis zu 600 Euro kann es geben – je nach Länge der geflogenen Strecke. Nun hatte sich der Europäische Gerichtshof in Luxemburg damit zu beschäftigen, wann genau der Zeitpunkt „Ankunft“ ist. Vielleicht dann, wenn eine Maschine auf der Landebahn aufsetzt? Oder vielleicht erst dann, wenn die Koffer entgegengenommen werden können?

In dem konkreten Fall ging es um Minuten. Ein Mann war von Salzburg nach Köln/Bonn geflogen – und mit einer „Startverspätung“ von 3:10 Stunden abgehoben. Ob der Passagier nun hoffte, keinen Rückenwind zu haben, um die Verspätung bloß nicht aufzuholen, ist nicht überliefert. Denn für eine „entschädigungswürdige“ Verspätung durfte die Drei-Stunden-Marke am Ankunftsort nicht unterboten werden ... Wurde sie jedoch. Exakt 2 Stunden 58 Minuten später als geplant setzte die Maschine auf. Keine Zahlung der Airline. Oder doch?

Der Passagier legte Einspruch gegen die Festlegung der Ankunftszeit ein. Nicht der Moment, in dem die Maschine den Boden berührte, dürfe zählen. Vielmehr sei entscheidend, wann die Parkposition erreicht sei und die Gäste aussteigen dürften. Das war hier nämlich erst nach 3 Stunden und 3 Minuten der Fall – und hätte jedem Passagier 250 Euro Ausgleichszahlung gebracht.

Der Europäische Gerichtshof präzisierte und erklärte, dass eine „tatsächliche Ankunftszeit“ nicht vertraglich definiert werden könne, sondern autonom auszulegen sei. Die Fluggäste seien während des Fluges unter der Kontrolle der Airline in einem geschlossenen Raum, wo die Möglichkeiten, „mit der Außenwelt zu kommunizieren“, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt seien. Sie könnten sich ferner nicht „um ihre persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern“. Laufe alles planmäßig, seien solche Unannehmlichkeiten zwar „unumgänglich“. Das gelte jedoch nicht mehr, wenn durch Verspätungen die „verlorene Zeit“ nicht für die Ziele verwendet werden könne, die die Reisenden dazu veranlassten, genau diesen Flug zu nehmen.

Die „tatsächliche Ankunftszeit“ sei also der Zeitpunkt, zu dem die einschränkende Situation ende. Und das sei das Öffnen von mindestens einer Flugzeugtür. Die Airline musste hier zahlen. (Rechtssache C-452/13)

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