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Flug nach Plan. Pauschalbucher sollten die eigenmächtige Änderung der Flugzeiten seitens des Veranstalters nicht hinnehmen.

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Pauschalreisen: Bei Flugzeiten gibt es kein Pardon

BGH urteilt zugunsten von Pauschalurlaubern. Künftig müssen die einmal angegebenen Flugzeiten grundsätzlich eingehalten werden.

Die Zeiten, dass Pauschalreisende noch kurz vor Reiseantritt geänderte Flugzeiten mitgeteilt bekommen, sind vorbei. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil Klauseln des Marktführers Tui für ungültig erklärt, wonach die zunächst angegebenen Flugzeiten völlig unverbindlich sind und bis zur Zusendung der Reiseunterlagen geändert werden können.

Das BGH-Urteil wurde vom Bundesverband der Verbraucherzentralen erstritten und hat auch für andere Reiseunternehmen Folgen. Künftig müssen die einmal angegebenen Flugzeiten grundsätzlich eingehalten werden. Nur bei einem sachlichen Grund, wie beispielsweise einem Unwetter oder politischen Unruhen, sind Abweichungen zulässig. Bisher behielt sich der Reiseveranstalter die endgültige Festlegung der Flugzeiten aber immer vor, Gründe musste er überhaupt nicht nennen. Damit wurden die Kunden unzulässig benachteiligt. Denn nach geltendem Recht muss ein Kunde alle wesentlichen Informationen schon bei Vertragsabschluss erhalten.

Das System mit nur vorläufigen Flugzeiten funktionierte bisher so: Bei der Buchung wurde Reisenden zunächst eine Abflug- und Rückflugzeit genannt. In einem Zusatz wurde vermerkt, dass die Angaben noch unverbindlich sind. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ebenfalls zum Vertrag gehören, hieß es bei Tui: „Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.“

In der Praxis erfuhren dann Kunden oftmals erst Tage vor dem Start, dass ihre Reise nicht um die zunächst genannte Mittagszeit, sondern in aller Frühe oder erst am späten Abend beginnt. Das ist nicht nur unangenehm, sondern kann eine kostspielige Hotelübernachtung notwendig machen; beispielsweise wenn es keine Zugverbindung gibt, die einen schon vor sechs Uhr morgens oder in der Nacht zum Flughafen bringt. In einem Fall wurde Reisenden gegen einen Aufpreis von 95 Euro eine günstigere Flugzeit zur Tagesmitte angeboten.

Reisende erwarten Planungssicherheit

Die Unternehmen konnten sich bisher durch den Änderungsvorbehalt also offenhalten, wie viele Passagiere sie in welches Flugzeug setzen. Da die Flughafengebühren zu Randzeiten günstiger sind, hatte die Klausel vor allem wirtschaftliche Vorteile für die Veranstalter. Wollte der Kunde günstigere Reisezeiten, konnten die Mehrkosten im Zweifel ihm aufgebürdet werden. Nachdem sich Pauschalreisende mit Beschwerden an die Verbraucherzentrale gewandt hatten, ging die Bundeszentrale der Organisation per Verbandsklage gegen die Klausel vor. Angegriffen wurde auch die Regelung, wonach die Informationen über Flugzeiten durch die Reisebüros „unverbindlich sind“.

Der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des BGH erklärte jetzt beide Regelungen für unwirksam. Denn der Veranstalter könne die Flugzeiten ändern, unabhängig davon, ob es hierfür einen sachlichen Grund gebe. Berechtigterweise erwarte ein Reisender aber Planungssicherheit. Tui kann sich auch nicht mehr darauf berufen, dass Angaben der Reisebüros für das Unternehmen nicht bindend seien. Wenn ein Reisebüro für den Veranstalter Pauschalreisen vermittle, dann müsse sich der Veranstalter auch die Angaben des Reisebüros zurechnen lassen, so die Karlsruher Bundesrichter. (Aktenzeichen: X ZR 24/13).

Der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover rät, Pauschalbucher sollten die eigenmächtige Änderung der Flugzeiten seitens des Veranstalters nicht hinnehmen. Am besten gingen sie auf den Veranstalter zu, wenn sich die Reisepläne zu ihrem Nachteil änderten – etwa wenn sie statt wie geplant um 10 Uhr morgens erst abends nach Mallorca fliegen sollten und so einen halben Tag verlören. Dann habe der Veranstalter die Wahl: Entweder finde der Flug doch zur geplanten Zeit statt oder man buche selbst einen Flug. Beharrt der Veranstalter auf der Verschiebung, sollte der Kunde seine Drohung wahr machen und dem Unternehmen die entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Unter Berufung auf das BGH-Urteil.

Tui warnte nach der Entscheidung vor negativen Folgen für die Reisebranche und die Verbraucher. Der Veranstalter weist darauf hin, dass die Flugzeiten für Charterflüge bei der Buchung meist noch nicht feststünden, weil die Flughäfen die Start- und Landezeiten für die Airlines noch nicht vergeben hätten. Weil eine nachträgliche Änderung der Zeiten von nun an nicht mehr möglich sei, stiegen die Kosten der Unternehmen voraussichtlich – und diese Zusatzkosten müsse teilweise der Kunde tragen.

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