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Stichwort: Sicherungsverwahrung

Ende März saßen in Deutschland 375 Menschen in Sicherungsverwahrung - ausschließlich Männer. Ein Überblick

Dresden - Bei besonders gefährlichen Sexual- und Gewaltverbrechern kann das Gericht neben der Strafe die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen. In die Entscheidung fließt die Persönlichkeit des Täters mit ein. Wenn er seinen Opfern schwere seelische oder körperliche Schäden zugefügt oder auch schweren wirtschaftlichen Schaden angerichtet hat, gilt er als für die Allgemeinheit gefährlich. Die Maßnahme schließt sich an die Verbüßung der Freiheitsstrafe an.

Sicherungsverwahrung ist rein rechtlich keine Strafe, sondern eine so genannte Maßregel der Besserung und Sicherung. Es kann auch eine nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Dadurch soll die Bevölkerung vor Straftätern geschützt werden können, deren besondere Gefährlichkeit sich erst im Vollzug herausstellt. (tso/ddp)

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