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Urteil: Muslime dürfen weiter schächten

Trotz der Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz dürfen muslimische Metzger weiterhin schächten. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Leipzig - Die Richter sprachen damit einem Metzger aus Hessen eine Ausnahmegenehmigung zu, Rinder und Schafe ohne vorherige Betäubung zu schlachten. Der Kläger, der vor 25 Jahren aus der Türkei nach Deutschland kam, führt eine Metzgerei im mittelhessischen Lahn-Dill-Kreis. Er beruft sich auf zwingende religiöse Vorschriften, die es ihm und seinen muslimischen Kunden verböten, Fleisch von vor der Schlachtung betäubten Tieren zu essen.

Das Tierschutzgesetz verbietet das Schlachten ohne Betäubung, lässt aber Ausnahmen aus religiösen Gründen zu. Seit 1995 wurden dem Metzger diese Ausnahmegenehmigungen aber auch gerichtlich versagt. Im Januar 2002 hob das Bundesverfassungsgericht diese Urteile auf und stellte fest, der muslimische Metzger werde in seinen Grundrechten verletzt. Sechs Monate später, im Juli 2002, beschloss der Bundestag die Aufnahme des Tierschutzes ins Grundgesetz.

Ein Vorrang des Tierschutzes vor den menschlichen Grundrechten sei damit aber nicht gewollt gewesen, betonte nun das Bundesverwaltungsgericht. Das Tierschutzgesetz werde beiden Interessen dadurch gerecht, dass es Ausnahmegenehmigungen eng an religiöse Gründe binde. (tso/ddp)

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