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Urteil: Scheidung? Geschenk zurück!

Erleichterung bei der älteren Generation: Schwiegereltern können vom angeheirateten Partner leichter Geld zurückfordern. So entschied ein Gericht.

Es betrifft viele Familien. Sehr häufig passiert es, dass ein Ehepaar nach der Hochzeit eine substanzielle Zuwendung eines Vaters erhält. Sei es als Starthilfe, damit sich das Paar eine Eigentumswohnung oder ein Haus leisten kann, sei es, dass ein Vater vor dem Erbfall Teile seines Vermögens verschenken und sinnvoll innerhalb der Familie angelegt wissen möchte. Was aber soll mit dem Geschenk geschehen, wenn sich das Paar scheiden lässt? Das Urteil des Bundesgerichtshofs, das jetzt einigen Wirbel erzeugt hat, wird jetzt viele Schwiegereltern beruhigen. Kommt es zur Scheidung ihres Kindes, können sie Geldgeschenke an den angeheirateten Partner künftig leichter zurückfordern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat damit seine Rechtsprechung nach 15 Jahren geändert.

Der zentrale Begriff für die neue Rechtsprechung lautet: „Wegfall der Geschäftsgrundlage“. Mit der Scheidung fällt die Geschäftsgrundlage der Schenkung weg, die das Ziel hatte, die Ehe wirtschaftlich zu stabilisieren. Das ist ein völlig anderes Thema als der sogenannte grobe Undank. Der liegt dann vor, wenn der Schenkende vom Beschenkten in grober Weise behandelt oder in der Öffentlichkeit schwerwiegend verunglimpft wurde. Das betrifft dann beispielsweise teure Ringe unter Verlobten. Wobei „grober Undank“ noch nicht bei einem Seitensprung vorliegt. Grober Undank spielt im vorliegenden Fall keine Rolle. Der Schwiegersohn hatte ihn in keiner Weise schlecht behandelt. Hätte er seine Frau schlecht behandelt – was er nicht getan hat –, wäre das auch kein grober Undank, mit dem der Schwiegervater das Geld zurückfordern könnte, weil grober Undank nur direkt zwischen Beschenktem und Schenkendem eine Rolle spielt. Der vorliegende Fall aus Berlin, der den Ausschlag für den Sinneswandel der Karlsruher Familienrichter gab, ist durchaus typisch. Die Tochter, die mit ihrem Lebensgefährten bereits zusammenlebte und ein Kind mit ihm hatte, wollte heiraten. Der zukünftige Schweigersohn plante den Erwerb einer günstigen Familienwohnung und gab bei einer Zwangsversteigerung Gebote ab. Die Schwiegereltern unterstützten den Plan des Wohnungskaufs und überwiesen ihm im Jahr 1996 insgesamt 58 000 DM. Dabei achteten sie nicht darauf, dass es sich hier um das Konto des künftigen Schwiegersohnes handelte. Unbeanstandet blieb auch, dass das ersteigerte Eigenheim im Grundbuch allein auf seinen Namen eingetragen wurde. Sieben Jahre nach der Heirat, inzwischen war ein zweites Enkelkind geboren, wurde die Ehe auf Betreiben der Tochter geschieden. Der Ausgleich des Zugewinns wurde ausgeschlossen.

Die Schwiegereltern wollten nun ihr Geld zurück, außerdem ihre zusätzlichen Leistungen für die Renovierung des ehemals gemeinsamen Familienheims. Nach der bisherigen Rechtsprechung wäre das Geld verloren gewesen. Denn 1995 hatte der Familiensenat des BGH entschieden, dass Zuwendungen von Schwiegereltern im Falle einer Scheidung nur über den Vermögensausgleich des Paares ausgeglichen werden können. Diese Vermögensverrechnung nennt man Zugewinnausgleich. Dabei wird verglichen, was jeder Partner vor der Heirat und bei der Scheidung an Vermögenswerten hat. Die Differenz wird hälftig ausgeglichen. Da Tochter und Ex-Schwiegersohn aber auf Zugewinnausgleich verzichtet hatten, wären die 58 000 DM nach bisher geltender Rechtsprechung allein dem Ex-Schwiegersohn zugute gekommen. Entsprechend lehnten das Landgericht und das Kammergericht Berlin die Klage der Schwiegereltern ab. Doch die Schwiegereltern blieben hartnäckig. Dass ihr Geld nun allein beim Angeheirateten bleiben sollte, war nie ihre Absicht gewesen. Auf ihre Revision hin überdachte der Familiensenat des BGH nun seine Rechtsprechung. Die Geldüberweisung an den Schwiegersohn sei als Schenkung zu bewerten, und ganz offenkundig sei die Zahlung in der Erwartung erfolgt, dass die Ehe Bestand habe und die eigene Tochter an dem Geschenk teilhabe. Mit der Scheidung sei diese Geschäftsgrundlage entfallen und eine Rückabwicklung jedenfalls teilweise möglich. Allerdings erhalten die Ex-Schwiegereltern nicht die gesamten 58 000 DM zurück. Schließlich hatten Tochter, Enkel und Schweigersohn sieben Jahre lang das Familienheim gemeinsam genutzt. Das Kammergericht Berlin muss nun ausrechnen, wie viel die Schwiegereltern noch zurückverlangen können.

Die Möglichkeit der Rückabwicklung gilt natürlich nicht nur für den Berliner Fall, sondern künftig für alle Schwiegermütter und -väter, die beim Geschenk naiv waren. Klüger, als bei einer Scheidung sein Geld zurückzufordern, ist es allerdings, schon bei der Schenkung achtzugeben. Der BGH gab gleich den entsprechenden Tipp: Wer Geschenke nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen will, muss das ausdrücklich vermerken. Die Schwiegereltern sollten die Schenkung am besten schriftlich fixieren und darauf achten, dass das Empfängerkonto zumindest auch dem eigenen Kind gehört.

Das Urteil wird erhebliche Auswirkungen auf die Gerichte haben. „Ich erwarte einen Anstieg von Prozessen, in denen es um dieses Thema geht“, sagte ein BGH-Sprecher. Dabei werden die Richter klären müssen, in welchem Umfang die Gaben tatsächlich zurückgefordert werden können. Kriterien könnten dabei unter anderem die Dauer der Ehe und der Zeitraum sein, der verstrichen ist seit dem Geschenk. Handelt es sich um einen Gegenstand wie ein Auto, ist zudem fraglich, von welchem Wert überhaupt noch auszugehen ist.

Nicht nur Schwiegereltern, auch Ehegatten sollten bei großen Anschaffungen auf Fairplay achten. Zahlen beide für ein Auto oder eine Eigentumswohnung, sollten auch beide als Eigentümer eingetragen sein. Andernfalls läuft im Falle einer Scheidung alles über den bereits erwähnten Zugewinn, bei dem die Vermögenswerte zu Anfang und Ende der Ehe verglichen und dann hälftig ausgeglichen werden. Der Zugewinnausgleich ist aber stets nur ein Geldanspruch. Ist beispielsweise eine Eigentumswohnung nur auf einen eingetragen, dann kann der andere Partner nur die Ausbezahlung verlangen, nicht aber die Übernahme der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken – selbst wenn er die Hälfte bezahlt hat.

Meist schrecken Frauen davor zurück, in guten Tagen den Fall der Scheidung einzukalkulieren. Kommt es aber zur Trennung, ist es oft zu spät. Außerdem ist gerade in guten Tagen eine gerechte Verteilung viel leichter zu regeln. (Aktenzeichen: XII ZR 189/06)

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