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Panorama: Wer mit Gewalt droht, fliegt Verwaltungsgerichtshof: Schüler

muss nicht erst tätlich werden

Berlin. Schüler dürfen schon bei Androhung von Gewalt vom Unterricht ausgeschlossen werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil bestätigt. Ein Gymnasiast aus dem Bezirk des Oberschulamtes Tübingen hatte während eines Streits einem Mitschüler gedroht, ihn zu schlagen, „bis Blut fließt“. Der Schulleiter schloss den 12-Jährigen für zwei Tage vom Unterricht aus. Dagegen legte dieser Widerspruch beim Oberschulamt ein und beantragte beim Verwaltungsgericht, den Vollzug des Ausschlusses auszusetzen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen lehnte ab, daraufhin legte der Schüler beim VGH Beschwerde ein, die nun ebenfalls zurückgewiesen wurde.

Die Entscheidung des Gerichts stützt sich auf Paragraf 90 des Schulgesetzes, nach dem Schüler bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten bis zu fünf Tage vom Unterricht fern gehalten werden können. Die bloße Drohung ist zwar noch kein Fehlverhalten, der Ausschluss ist nach Ansicht des Gerichts aber gerechtfertigt, „wenn die Androhung wegen Neigung des Schülers zur Gewaltanwendung ernst zu nehmen“ ist.

Der klagende Schüler hatte schon mehrfach Mitschüler ohne ersichtlichen Grund geschlagen sowie mit einer Fahrradkette und einem Messer bedroht. Nachdem ihn Gespräche, Strafarbeiten und Nachsitzen nicht zur Einsicht gebracht hätten, könne nun eine „erhebliche Verletzung des Mitschülers nicht ausgeschlossen werden“. Der Philologenverband Baden-Württemberg begrüßte die Entscheidung. Vizechefin Brigitte Rüder sagte, solche Maßnahmen könnten „sehr disziplinierend wirken“. Viele Schüler seien sich ihrer Handlung gar nicht bewusst. Ein Ausschluss sei „durchaus gerechtfertigt“, wenn „pädagogische Reaktionen“ auf Gewalt nicht wirken. Verhalten äußerte sich die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Ihr Sprecher in Baden-Württemberg, Matthias Schneider, warnte, „man kann nicht pauschal sagen: Jemand der Gewalt androht, soll suspendiert werden.“ Eine „sorgfältige, langfristige Abwägung der Schulkonferenz“ sei dazu nötig.

Christine Wetzel

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