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Zeugnisverweigerungsrecht: Freiwillige Aussagen haben vor Gericht Bestand

Kein seltener Fall vor Gericht: In einer Aussage hatte die Ehefrau den Angeklagten noch beschuldigt, nun will sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Ein Gericht entschied jetzt: Die Aussage hat dennoch Gültigkeit.

Belastet eine Frau im Streit ihren Ehemann bei der Polizei, ist diese Aussage auch bei einem späteren Schweigen der Frau vor Gericht verwertbar. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem Beschluss. Als unerheblich werteten die Richter, wenn die Ehefrau später von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.

Das Gericht verwarf mit seinem Beschluss die Revision eines Verurteilten als offensichtlich unbegründet. Der Mann war wegen Trunkenheit im Straßenverkehr und Unfallflucht verurteilt worden. Auf die Spur des Fahrers war die Polizei gekommen, nachdem sie von seiner Ehefrau telefonisch verständigt worden war. Dabei berichtete die Frau, ihr Mann sei eben betrunken mit dem Wagen nach Hause gekommen und habe auch einen Unfall verursacht. Später berief sie sich jedoch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Das OLG sah die Verurteilung gleichwohl als zulässig an. Denn schließlich habe die Frau die sogenannte Spontanäußerung freiwillig getan. (sba/dpa)

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