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Wirtschaft: 13. Monatsgehalt: Zeitpunkt des Zugangs zählt

Wer sein Arbeitsverhältnis zu früh kündigt, riskiert das 13. Monatsgehalt.

Wer sein Arbeitsverhältnis zu früh kündigt, riskiert das 13. Monatsgehalt. Ein Arbeitgeber dürfe die Auszahlung des 13. Monatsgehalts von einem ungekündigten Arbeitsverhältnis abhängig machen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland- Pfalz in Mainz in einem jetzt veröffentlichten Urteil. Kündigt ein Mitarbeiter vor dem Auszahlungszeitpunkt, hat er daher keinen Anspruch auf eine zumindest anteilige Auszahlung entsprechend der Monate, die er im Jahresverlauf in dem Unternehmen tätig war (Az: 2 Sa 527 / 00).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage einer Arbeitnehmerin ab. Die Klägerin hatte ihr Arbeitsverhältnis Mitte Juli gekündigt. In ihrem Arbeitsvertrag war vorgesehen, dass Arbeitnehmer, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, ein 13. Monatsgehalt erhalten. Ausgezahlt wurde das 13. Monatsgehalt am 31. Juli. Die Arbeitnehmerin ging leer aus, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden habe, so die Begründung des Arbeitgebers.

Das LAG bestätigte mit seinem Urteil die Rechtmäßigkeit dieser Ansicht. Als unerheblich werteten die Richter, dass die Arbeitnehmerin erst zum 31. August gekündigt hatte. Maßgeblich für die Zahlung sei allein das Datum des Kündigungsschreibens. Mit dessen Absendung und dem Zugang beim Arbeitgeber habe sie rechtlich betrachtet nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden.

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