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Erst lesen, dann clicken: Verbraucher sollen vor bösen Überraschungen geschützt werden.

© dpa

Abzocke im Internet: Firmen verlieren vor Gericht

Seit einem Jahr gibt es den Internet-Button. Online-Anbieter müssen Kunden auf die Kosten ihrer Bestellung hinweisen. Aber viele Firmen halten sich nicht daran

Angeblich ist alles kostenlos: Rezepte, Lebenshilfe, Horoskope. Wer diese Internetdienste nutzen will, muss nichts bezahlen, man muss sich nur registrieren lassen, versprechen die Anbieter. Doch Kunden, die das tun, bekommen plötzlich horrende Rechnungen zugeschickt. Der vermeintliche Gratisservice stellt sich dann als teures Internet-Abo heraus. Seit einem Jahr sollte dieser Spuk eigentlich ein Ende haben. Doch eine Untersuchung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (VZBV) zeigt: Noch immer versuchen viele Firmen, Kunden übers Ohr zu hauen. In zwei Fällen haben jetzt die Gerichte den Verbraucherschützern Recht gegeben.

So untersagte das Landgericht Leipzig der JW Handelssysteme GmbH (ehemals Melango.de), Verbrauchern auf ihrer Seite melango.de Waren anzubieten, ohne den vorgeschriebenen Kaufen-Button zu verwenden (AZ: 08 O 3495/12), teilte der VZBV am Donnerstag mit. Das Landgericht Koblenz erklärte in einem weiteren Verfahren die Werbung der Seite web.de der 1&1 Mail & Media GmbH für unzulässig. Nach Meinung des Gerichts hatte das Unternehmen die Kunden nicht deutlich über Vertragsinhalte wie Laufzeit und Preis aufgeklärt (1 O 55/13).

Um Verbraucher vor Abzocke im Internet zu schützen, hatte die schwarz-gelbe Koalition die Wirtschaft verpflichtet, bei Internet-Bestellungen Kunden über sämtliche Kosten aufklären zu müssen. Erst wenn der Kunde dann den Kauf per Button bestätigt, kommt ein wirksamer Vertrag zustande. Am 1. August 2012 ist dieses Gesetz in Kraft getreten. Ein Jahr danach hat der VZBV 20 Websites überprüft. Sein Fazit: Viele Firmen halten sich nicht an Recht und Gesetz und versuchen weiterhin, Verbraucher in die Abofalle zu locken.

So habe der Schnäppchen-Onlinemarktplatz melango.de in seinen Vertragsbedingungen zwar angegeben, sich nur an Unternehmer zu richten, nach Recherchen des VZBV konnten sich aber auch Verbraucher ohne Probleme anmelden. Das Problem: Wenn sie eines der angebotenen Produkte angeclickt haben, mussten sich die Kunden mit Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse anmelden. Nach der Registrierung kam dann die Rechnung: Die Verbraucher sollten eine Grundgebühr von 249 Euro sowie eine Aufnahmegebühr von 199 Euro zahlen. Viele Kunden hatten das nicht mitbekommen. Der Preishinweis war nämlich am rechten Bildrand der Anmeldeseite versteckt. Eine Widerrufsbelehrung erhielten die Verbraucher nicht.

Genauso wie der VZBV hielt das Landgericht Leipzig dieses Vorgehen für rechtswidrig. Sollte der Betreiber einer Website nur mit Gewerbetreibenden handeln, müsse er Vorkehrungen treffen, um eine Anmeldung von Verbrauchern zu verhindern, meint das Gericht.

Melango.de ist kein Einzelfall. Weitere 19 Unternehmen wurden abgemahnt. Auf den Webseiten von acht Firmen war kein Bestellbutton zu finden, der auf die Zahlungspflicht hinwies. Auch wichtige Vertragsinhalte wie Preis und Laufzeit des Vertrages waren nach Ansicht des VZBV nicht klar genug angegeben. Diesen Vorwurf macht der VZBV auch Web.de. Das Internetunternehmen warb mit einer zweimonatigen kostenlosen Testphase für eine Clubmitgliedschaft. Wer nicht rechtzeitig kündigte, war ein Jahr gebunden und sollte monatlich fünf Euro zahlen. Hinweise fanden sich nur im Kleingedruckten, kritisierte der VZBV. Auch das Landgericht Koblenz hielt die Werbung für unzulässig und gab der Klage des VZBV statt. Andere Unternehmen verschwiegen, dass sich der Vertrag nach kurzer Laufzeit automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement umwandelte. Diese Information stand ebenfalls nur im Kleingedruckten.

13 der abgemahnten Unternehmen gaben Unterlassungserklärungen ab und änderten die Seitengestaltung. In sieben Fällen erhob der VZBV Klage.

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