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Ernste Miene. Martin Winterkorn könnte zu lange für sich behalten haben, dass sein Konzern die Abgaswerte mit einer Software bei Tests manipuliert hat.

© dpa

Ad-hoc-Pflichten: Wenn Aktionäre es zu spät erfahren

Börsennotierte Konzerne müssen zügig über Risiken informieren. Sonst ermittelt die Bafin – nun auch gegen Ex-VW-Chef Winterkorn.

Wie früh wusste Martin Winterkorn über die Abgas-Affäre Bescheid? Mit dieser Frage beschäftigt sich jetzt die Finanzaufsicht Bafin. Es steht der Verdacht im Raum, dass der VW-Chef die Öffentlichkeit zu spät über die Manipulation der Abgaswerte informiert und damit gegen das Wertpapierhandelsgesetz verstoßen hat. Eine Ad-hoc-Mitteilung hat Volkswagen nämlich erst am 22. September herausgegeben. Doch wie nun bekannt wurde, soll Winterkorn bereits Anfang des Monats einen Brief von einem VW-Manager erhalten haben. Der berichtet darin von einem Treffen mit der US-Umweltbehörde, bei dem Führungskräfte den Einsatz von Manipulationssoftware zugegeben haben sollen. Über solch kursrelevante Informationen müssen Konzerne sofort informieren – sonst machen sie sich strafbar. Was die Bafin in ihrer Untersuchung herausfindet, ist vor allem für VW-Aktionäre relevant. Denn es dürfte sich erheblich darauf auswirken, wie erfolgreich ihre Schadenersatzklagen sein werden.

Verstöße können für die Unternehmen teuer werden

Bis zu einer Million Euro kann es ein börsennotiertes Unternehmen kosten, wenn wichtige Informationen nicht sofort veröffentlicht werden. Sie verstoßen damit gegen die Ad-hoc-Vorschrift. Geregelt ist die in Paragraf 15 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Unternehmen, die Aktien, Anleihen, Optionsscheine, Zertifikate oder andere Wertpapiere ausgegeben haben. Sie soll sicherstellen, dass alle Akteure am Kapitalmarkt schnell und gleichzeitig über wichtige Ereignisse unterrichtet werden. Nachdem es zu Zeiten des Neuen Marktes Anfang des Jahrtausends zu unzähligen, höchst fragwürdigen und oft irreführenden Ad-hoc-Meldungen gekommen ist, wurden die Vorschriften 2004 verschärft und die Bußgelder deutlich erhöht. 2014 belief sich das höchste Bußgeld, das die für die Überwachung der Ad-hoc-Pflicht zuständige Bafin verhängte auf „nur“ 125.000 Euro. Wer zahlen musste und warum, sagt die Bafin nicht. 75 Ad-hoc-Verfahren gab es 2014 - die Daten für das vergangene Jahr veröffentlicht die Bafin im Mai - 16 Mal wurden Unternehmen zur Kasse gebeten.

Reichlich Informationen zur Auswertung

Einen klar umrissenen Katalog von Ereignissen, die ein Unternehmen sofort veröffentlichen muss, gibt es nicht. Aber die Bafin nennt Beispiele: So muss ein Konzern die Investoren zum Beispiel sofort informieren, wenn er wichtige Bereiche des Unternehmens verkauft, eine Kapitalerhöhung plant oder der Ausfall der Dividende droht. Ad-hoc-pflichtig sind zudem alle Ereignisse, die das Unternehmen massiv treffen können – wie die Manipulationen bei VW.

Die Bafin wird bei diesen Verfahren selbst aktiv oder geht Hinweisen nach. Dabei agiert sie mehrmals im Monat, wie eine Sprecherin versichert. Informationen, die ausgewertet werden müssen, gibt es reichlich. Allein am Montag veröffentlichte die Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität – ein Kanal, den die Firmen für ihre Mitteilungen nutzen können – rund 40 Ad-hoc-Meldungen.

Es hat in der Vergangenheit immer wieder Fälle gegeben, in denen Unternehmen zu spät agiert haben. Der prominenteste Fall spielt ebenfalls in der Automobilbranche. Es geht dabei um den Abgang des ehemaligen Daimler-Chrysler-Chefs Jürgen Schrempp. Er hat Mitte 2005 überraschend seinen Rücktritt angekündigt. Als Daimler das bekannt gab und klar war, dass Dieter Zetsche neuer Vorstandschef werden würde, schoss der Aktienkurs nach oben. Anleger fühlten sich daraufhin verschaukelt, weil Daimler angeblich schon seit Mai mit Schrempp über den Rückzug verhandelt hatte. Sie hatten ihre Aktien zu einem niedrigeren Kurs verkauft – und klagten vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart.

Anlegerschützer raten VW-Aktionären zur Geduld

Der Streit wanderte erst bis zum Bundesgerichtshof, dann sogar zum Europäischen Gerichtshof. Beide Kammern verdonnerten die Stuttgarter Richter, den Fall neu zu verhandeln. Erst Anfang Februar hat das neue Verfahren begonnen – mit einem vorläufigen Punktsieg für die Kläger. Dem Richter zufolge hatte es schon im Mai 2005 ein Gespräch zwischen dem damaligen Aufsichtsratschef Hilmar Kopper und Schrempp über dessen Rückzug gegeben. Das sei eine kursrelevante Information gewesen, die Daimler hätte veröffentlichen müssen, sagen die Richter. Vorläufig. Daimler hätte damit gegen die Adhoc-Pflicht verstoßen. Die Finanzaufsicht Bafin hatte 2005 Daimler den Verstoß vorgehalten und dem Unternehmen ein Bußgeld von 200 000 Euro aufgebrummt.

Sollte Volkswagen bald ebenfalls ein Bußgeld zahlen müssen, können auch die VW-Aktionäre wohl Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen. Die Deutsche Schutzgemeinschaft für Wertpapierbesitz (DSW) rät allerdings, die Prüfung der Bafin noch abzuwarten. „Wir müssen zunächst sehen, ob überhaupt eine Verletzung der Ad-hoc-Pflicht vorlag“, sagt DSW-Präsident Ulrich Hocker. Bis die Bafin zu einem Ergebnis kommt, dürfte es noch einige Monate dauern.

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