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Adwords: EU-Gericht muss über Werbung in Internetsuchmaschinen entscheiden

Die Frage ist von zentraler Bedeutung für die Online-Werbung, wie sie zum Beispiel Google betreibt: Darf ein Unternehmen im Internet Markennamen der Konkurrenz als Schlüsselbegriff ("Adword") einsetzen? Jetzt muss sich damit der Europäische Gerichtshof auseinandersetzen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss entscheiden, ob einem möglichen Missbrauch von Markennamen bei der Internetwerbung ein Riegel vorgeschoben werden muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe legte am Donnerstag einen entsprechenden Fall dem Gerichtshof in Luxemburg vor. In dem Grundsatzverfahren geht es um die Frage, ob ein Unternehmen Markennamen der Konkurrenz als Schlüsselbegriff ("Adword") einsetzen darf.

"Adwords" sind mit Werbeanzeigen beispielsweise bei Google verknüpft, so dass die Werbung rechts neben der Trefferliste erscheint, sobald der Schlüsselbegriff in die Suchmaschine eingegeben wird. "Die eigentlich streitige Frage, ob Adword-Werbung eine markenmäßige Benutzung darstellt, ist damit nach wie vor offen", sagte der BGH-Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm.

Ein Erotikhändler hatte geklagt

Geklagt hatte ein Erotikartikel-Händler, der seine Ware unter dem Markennamen "bananabay" im Internet vertreibt. Ein Konkurrent hatte "bananabay" bei Google als "Adword" angegeben, so dass seine Anzeige immer dann erschien, wenn das Wort in die Suchmaschine eingegeben wurde. Aus Sicht des Klägers wollte er die Kunden damit auf seine eigene Homepage locken. Dies sei eine Verletzung des markenrechtlichen Schutzes.

Die Frage, ob damit der Markenschutz unterlaufen wird, ist nach den Worten des BGH auf der Grundlage des harmonisierten europäischen Rechts zu entscheiden - für dessen Auslegung der EuGH in Luxemburg zuständig ist. Deshalb müsse das Verfahren zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.

Zwei weitere Klagen wurden zurückgewiesen

Der Ausgang des Verfahrens ist nach Einschätzung von Experten von zentraler Bedeutung für die Online-Werbung. Die markenrechtliche Zulässigkeit dieser Werbeform werde von den Gerichten in den unteren Instanzen bisher unterschiedlich beurteilt. Sinn und Zweck der Adword-Werbung ist es, potenzielle Käufer möglichst zielgenau zu erreichen und damit Streuverluste zu vermeiden.

In zwei weiteren Fällen, in denen es um Firmennamen ging, hat der BGH die Klagen der Unternehmen abgewiesen. Die Nutzung des Firmennamens "Beta Layout GmbH" als "Adword" führe nicht zu einer Verwechslungsgefahr, weil der Internetnutzer die dadurch hervorgerufene Anzeige nicht mit dem Firmennamen verwechseln könne. (mfa/dpa)

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