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Wirtschaft: Anfang und Ende

Wenn Staatsanwälte einen Anfangsverdacht nicht erhärten können, stellen sie ihre Ermittlungen ein oder nehmen gar nicht erst ein förmliches Verfahren auf. Wird der Verdacht aber erhärtet, können sie Anklage erheben – oder eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraf 153 a der Strafprozessordnung beantragen.

Wenn Staatsanwälte einen Anfangsverdacht nicht erhärten können, stellen sie ihre Ermittlungen ein oder nehmen gar nicht erst ein förmliches Verfahren auf. Wird der Verdacht aber erhärtet, können sie Anklage erheben – oder eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraf 153 a der Strafprozessordnung beantragen. Wenn das Gericht und der Beschuldigte zustimmen, werden dann Auflagen verhängt, zum Beispiel Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung oder eine Wiedergutmachung. Das Verfahren wird auch Freispruch zweiter Klasse genannt, weil es ein gewisses Schuldanerkenntnis beinhaltet. Das öffentliche Interesse und die Schwere der Schuld dürfen einer solchen Einigung aber nicht entgegenstehen. mod

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